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Rechtslage

Frage: Rechtslage
(21 Antworten)

 
Eine ältere Dame ruft einen Getränkedienst an: "Ich möche bitte drei Kisten Saft bestellen".
Da die Telefonleitung schlecht ist, versteht der Getränkedienst die Dame falsch. Es werden daraufhin dreißig Kisten Saft geliefert. Der Getränkedienst weist jede Schuld von sich. Was meint ihr, muss die Dame alle dreißig Kisten bezahlen?

Wie beurteilt ihr die Rechtslage?
GAST stellte diese Frage am 13.01.2007 - 16:15

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:19

muss die net..... kp warum lol ^^

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:19
nein muss sie nicht. (20zeichen)

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:19
Ich denke, dass die alte Dame, wenn ihr Anwalt geschickt ist, die Schuld auf die Telefongesellschaft schieben kann. Denn die waren ja letztendlich Grund, warum der Getränkedienst sie falsch verstanden hat. Oder man könnte einen Gutachter anfordern, der die beiden Telefone untersucht und dann sagt, ob es ein technisches Problem im Telefon gibt, oder ob es doch die Telefongesellschaft ist, die Schuld hat.

Fragen und Möglichkeiten - Aber was richtig ist, weiß ich leider nicht! ;)

MFG
Roman

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:20
"Da die Telefonleitung schlecht ist"
wer sagt das?
es kommt drauf an, was GENAU der mann am telefon gesagt hat

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:24
wenn die "dame" keinen zeugen hat, der bestätigen kann, dass sie drei und nicht dreißig gesagt hat, siehts sehr schlecht für sie aus.


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Antwort von hundeflüsterer (ehem. Mitglied) | 13.01.2007 - 16:25
Quatsch muss die alte nicht !
Wenn du dir 20 Kisten Bier bestellst und brauchst davon nur 12, dann kannste die restlichen acht auch wieder zurückbringen^^

Sie hat die Kisten ja auch nicht angerührt, und bezahlt wird ja erst bei der Lieferung....Vielleicht müsste die dann die Anfahrtskosten und Arbeitskosten übernehmen, aber die Kisten muss die ned bezahlen.

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:26
man man man, die telefonleitung ist sowas von egal!

das ist im endeffekt n mündlicher vertrag und bei einem mündlichenvertrag hat man genau wie bei jedem anderen vertrag ein rücktritts- bzw. widerrufsrecht.

ich kann 1 million kisten saft bestellen, wenn der lieferant so blöd ist und sich nicht absichert schick ich ihn bei der anlieferung direkt wieder nach hause und der kann mir gar nix...


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Antwort von glubber202 | 13.01.2007 - 16:27
da war wer schneller ...

SMH hat Recht :-)

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:29
Meine Argumentation: es handelt sich um einen Übermittlungsirrtum, dass heißt, das Rechtsgeschäft ist anfechtbar.


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Antwort von Timea | 13.01.2007 - 16:38
@ FreegardenGmbH : nach deutschem BGB vielleicht, aber im ABGB, das für Ö gilt, braucht man zusätzlich zu einem Irrtum noch eine von drei Voraussetzungen, und da die hier nicht gegebn sind, muss sie zahlen.

die frage war nicht ob es mündlich oder schriftlich ist, denn nur weils mündlich is, ist es gültig, nur dass es schwer zu beweisen ist, aber da es sich hierbei um die theorie handelt und nicht darum obs und wie es zu beweisen ist, ja, die dame hat zu zahlen

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:41
@timea:

wenn man keine ahnung hat, einfach mal die ***** halten!

sorry!


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Antwort von Timea | 13.01.2007 - 16:46
da beweist wieder mal einer was männer für empfindliche wesen sind xD

was genau passt dir denn nicht an meiner argumentation? tut mir ja leid, aber davon wirds auch nicht richtiger, was du von dir gibst. in österreich hat sie nach naturalobligation zu zahlen. einklagen wird der getränkedienst es zwar nicht können, aber rechtlich gesehen ist es ein gültiges geschäft.

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:50
nochmal zurück zur frage: die rechtslage wurde nicht genau genug dargestellt und ist somit nicht beurteilbar

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:51
Wieso? Was fehlt denn da?

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:54
Zitat:
da beweist wieder mal einer was männer für empfindliche wesen sind xD


danke! soviel zu dem vorurteil männer hätten keine gefühle... :-D


was mir daran nicht passt?
ganz einfach: bei euch in austria mag das ja vielleicht so sein, bei uns in der brd ist die rechtslage n bissel anders.
sie steht weder in der beweispflicht, noch muss sie schadenersatz oder ähnliches leisten!

warum?

mehrere gründe:

1. nur ein mündlicher vertrag ohne zeugen --> aussage gegen aussage --> hebt sich auf.

2. selbst wenn ein wirksamer kaufvertrag durch das telefonat zustande gekommen ist, hat sie ein gesetzlich vorgeschriebenes rücktrittsrecht.
dieses kann man nur in schriftlicher form umgehen!

könnte noch weiter schreiben, aber diese zwei sachen sind schon völlig ausreichend um zu dem schluss zu kommen, dass die dame nicht zahlen muss!

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 16:57
da fehlt so einiges. gibt es zeugen für das telefongespräch? wie lange ist das her? wer sagt das die telefonleitung schlecht ist? hat der mann vom getränkedienst nochmal nachgefragt? und und und

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 17:00
"nur ein mündlicher vertrag ohne zeugen."
ohne zeugen steht nirgendwo
"... hat sie ein gesetzlich vorgeschriebenes rücktrittsrecht."
dies ist zeitlich begrenzt


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Antwort von Timea | 13.01.2007 - 17:03
auch bei uns geht es nicht um schadenersatz oder ähnliches, sondern um einen gültigen vertrag, denn laut ABGB herrscht Formfreiheit beim abschließen eines vertrages, ALLERDINGS, wenn jemand einen mündlichen vertrag schließt geht er das Risiko ein, dass er es vor gericht eben nicht einklagen kann, wie in dem fall der getränkedienst.

weiters ist man an ein angebot gebunden, kann also nicht sofort zurücktreten, sondern eben nur unter bestimmten voraussetzungen, die hier nicht gegebn sind.

ich sage nicht, dass je ein gericht die Dame "überführen" könnte, also dass sie wirklich zahlen wird, aber rechtlich gesehen hat sie einen vertrag abgeschlossen.

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 17:07
"nur ein mündlicher vertrag ohne zeugen."
ohne zeugen steht nirgendwo

---> selbst wenn zeugen vorhanden sind und dadurch ein gültiger vertrag nachweislich zustande gekommen ist, kommen wir zu punkt zwei:

"... hat sie ein gesetzlich vorgeschriebenes rücktrittsrecht."

hier sagst du:

"dies ist zeitlich begrenzt".

dazu sage ich:

der fragesteller hat geschrieben:

"Es werden daraufhin dreißig Kisten Saft geliefert. Der Getränkedienst weist jede Schuld von sich."


----> man kann wohl davon ausgehen, dass die anlieferung der getränkekisten innerhalb dieser frist statt gefunden hat. die frist beträgt immerhin 2 wochen. und sollte eine spätere lieferung vereinbart worden sein, ist der lieferant zur zustellung einer auftragsbestätigung verpflichtet. hält er sich nicht daran, ist es wieder sein bier und er bleibt auf seinen kisten sitzen...

 
Antwort von GAST | 13.01.2007 - 17:12
Ich stimme SMH zu, wären Zeugen vorhanden bzw. die Frist abgelaufen, hätte ich dies in der Situation erwähnt. Ich habe letztendlich nur noch einen Gedanken: wenn die Bestellung schriftlich gewesen wäre, wäre es in Deutschland m. E. immer noch ein Übertragungsirrtum gewesen und sie hätte das Rechtsgeschäft anfechten und nachträglich den Kaufvertrag widerrufen können. Wie sieht das denn dann in Österreich aus?

Stimmt es, dass sie in Ö die 30 Kisten bezahlen müsste?
Ich finde das nämlich sehr verbraucherunfreundlich...

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