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Fragen im Fach Recht

Frage: Fragen im Fach Recht
(4 Antworten)

 
Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Der 17jährige Dietmar ließ sich ohne Wissen seiner Eltern von einem Vertreter zur Bestellung eines zehnbänigen Handbuchs über Betriebswirtschaft überreden Preis 125 Euro.
a)Ist dieser Abschluss rechtsgültig?
b) Angenommen, der Vater ist strikt gegen diesen Kauf?
c) Wie ist die Rechtslage, wenn Dietmar den Kauf mit seinen Ersparnissen finanziert? Hier würde ich sagen kommt der Taschengeldparagr. zum tragen? oder?
d)
Angenommen, Diemars Ersparnisse reichen zu einer vollständigen Bezahlung nicht aus. Er leistet lediglich eine Anzahlung von 25 Euro und verplichtet sich, monatlich 10 Euro abzuzahlen. Er erhält dafür die Bände 1 und 2.
Wie ist die Rechtslage? Muss der Verlagf die Anzahlung zurückerstatten, wenn sein Vater es verlangt?
Muss Diemar die bereits erhaltenen Bände wieder zurückgeben?

Hoffe auf Hilfe
GAST stellte diese Frage am 21.11.2006 - 09:40

 
Antwort von GAST | 21.11.2006 - 10:24
a) nein, er ist noch nicht vollährig d.h ohne unterschrift der eltern geht gar nix, vertrag is nie zustande gekommen

b) einfach Kostenrückerstattung fordern aufgrund von a)
c) schliesse mich an
d) na wie b) also zurückerstatten und er muss se zurückgeben...

 
Antwort von GAST | 21.11.2006 - 10:24
Und wer hilft mir? Kann im Netz jedenfalls nichts finden. Niemand da der vllt Jura studiert?

 
Antwort von GAST | 21.11.2006 - 10:26
Ich hatte mir auch ne Psp Per alstschrift gekauft aber weil ich minderjährig bin Konnten die nichts gegen mich machen

 
Antwort von GAST | 21.11.2006 - 11:08
Dietmar ist Beschränkte Geschäftsfähigkeit:

Beschränkt geschäftsfähig sind gemäß § 106 BGB Personen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr (Minderjährige). Ihnen gleichgestellt sind gemäß § 1903 BGB Betreute, die einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen.

da Dietmar gem. § 107 BGB keinen rechtlichen Vorteil durch den Kauf erlangt, benötigt er zur abgabe einer Willenserklärungdie dei Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Würde sein gesetzlicher Vertreter zustimmen gilt:
§ 184 BGB

Rückwirkung der Genehmigung

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Darf Dietmar über sein Taschengeld frei verfühgen oder ist es auch für Literatur gedacht, so gilt:

§ 110 BGB

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


ich hoffe das reicht dir, kannst ja sonst noch was fragen

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