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Rechtswissenschaft (Rechtsgarantie)

Frage: Rechtswissenschaft (Rechtsgarantie)
(11 Antworten)

 
Jetzt sind hier mal die Rechts. Profis gefragt. Ich muss ne zusammenfassung über Rechtsgarantien schreiben. Was zählt dazu?

Ist es das mit richterlichen Unabhängigkeit?

Könnt ihr mir das vll. schreiben und evt. kurz erläutern?
danke schon mal
GAST stellte diese Frage am 15.12.2005 - 16:05

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:09
Artikel 104 GG

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:12
also gehört richterliche unabhängigkeit nicht dazu?

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:15
was meinst du denn mit richterlicher unabhängigkeit?

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:17
Artikel 97
Richterliche Unabhängigkeit



(1)
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.


(2)
Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestim­men, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhe­stand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen fest­setzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhe­stand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:19
also:
104 GG sind Rechtsgarantieen und
97 GG ist richterliche Unabhängigkeit

wofür machst du das eigentlich?

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:20
(Art.97GG) Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe keinerlei Weisungen. Ein Richetr muß aber auch dann nach dem Gesetz entscheiden, wenn es seiner Rechtsauffassung wiederspricht.

keine Ahnung ob das dazu gehört. grrrr... ich hasse das Fach

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:23
wir schreiben am Dienstag ne Klausur in Recht. Und jetzt muss ich das eben zusammenfassen und hab 100 Ahnung davon.

Woher weißt du das denn alles? *staun*

danke jedenfalls

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:25
ich will zur polizei, da muss man die gesamte StPO kennen und ich habe mich schon mal eingelesen!

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:26
oh Gott. nach längerem nachschauen find ich immer mehr.
Aktikel101: Recht auf den gesetzlichen Richter

artikel 103: Anspruch auf rechtliches gehör.
Gehört das auch noch dazu?

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:28
Soso. Das wäre ja zu schwer für mich. Hasse diese juristen Sprache

 
Antwort von GAST | 15.12.2005 - 16:33
Rechtsgarantieen sind nur die in Artikel 104 GG!sorry muss jetzt weg
bis demnächst im kleinen jurakurs *g*

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