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Kaufrecht/lieferrecht bitte hilfe

Frage: Kaufrecht/lieferrecht bitte hilfe
(7 Antworten)

 
Wenn ich etwas bei einer Filalie bestelle und wir ein Liefertermin vereinbaren von 5 wochen und die in den 5 Wochen nicht liefern, darf ich ja eine first stellen für ein neuen Liefertermin bevor man vom vertrag aussteigt, wie viel tage muss
die frist mindesten betragen? Und bin ich dannach auch vom Vertrag raus und bekomme ich dann auch meine Anzahlung wieder?

So ähnlich ist eine Schulaufgabr komme auf die irgendwie nicht klar ;( finde im Inet nichts darüber.
ANONYM stellte diese Frage am 11.07.2017 - 19:29


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Antwort von matata | 11.07.2017 - 20:15
Wie heisst diese Schulaufgabe wortwörtlich?
Mit einer handgestrickten Zusammenfassung können wir nichts anfangen...
Deine Frage ist absolut unverständlich.
Jeder Satz enthält eine andere Bedingung für Lieferungen oder Lieferfristen und ist somit nicht zu beantworten.
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Antwort von Kdkd772 | 11.07.2017 - 20:28
Die sache ist, dass ich das leider nicht mehr weiß weil ich mein Blatt in der Schule vergessen habe es war so, also so ähnlich:

Du kaufst vorort bei einer Filalie eine Matratze im Wert von 1600¤, ihr vereinbart einen Liefertermin in 5 Wochen. Die Filalie kann in den vereinbarten 5 Wochen nicht liefern, du stellst eine neue Frist fest und sagst der Filalie auch, dass wenn sie die Frist nicht einhalten, du deine Anzahlung zurück verlangst und nicht mehr die Matratze möchtest.

Jetzt muss ich entscheiden ob ich so eine Frist stellen darf und wenn ja wie viel Tage muss für die Frist beantragen mindestens.


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Antwort von n8flug (ehem. Mitglied) | 11.07.2017 - 20:54
Hallöchen. die Frage ist sehr leicht zu beantworten: Die Frist für einen neuen Liefertermin muß angemessen sein! Der Gestzgeber hat bewußt auf eine genaue Zeitangabe verzichtet. Hier sollten es 14 Tage sein, maximal. Der Lieferant soll imstande sein, die Ware noch zu liefern, hier wären es 10 Arbeitstage.
http://rechtslexikon.net/d/nachfrist/nachfrist.htm
Es gibt tatsächlich keine Mindestfrist, es sei denn, Du hast einen Fixtermin vereinbart:
Lieferung fix am 26.11.xxxx. Die Nachfrist sollte unter Interessenabwägung des Lieferanten und Deiner Interessen gewählt werden.
Wenn Du Möbel oder ein Bett bestellst bei einem Einzug in eine Wohnung, kannst Du ohne Bett nicht schlafen. Dann kann eine Nachfrist auch mal 1 Woche betragen. Aber ein Lieferant kann auch nicht zaubern. Ich behaupte mal, je langlebiger ein Artikel ist, je größer sollte eine Nachfrist gesetzt werden.
Die Nachfrist wird natürlich mit Androhung der Vertragskündigung (Rücktritt) und/oder Schadensersatzforderung gesetzt.
Danach biste aus dem Vertrag raus und erhälst natürlich Deine Anzahlung zurück.
Du kannst sogar dann den Lieferanten verklagen, wenn Du den Artikel woanders kaufen musst, und er teurer ist. Aber nur auf den Differenzbetrag...


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Antwort von cleosulz | 11.07.2017 - 21:34
Kaufverträge sind Teil des Schuldrechts.

Zitat:
Beim Kaufvertrag (§ 433 BGB) handelt es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis, weil es durch den übereinstimmenden Parteiwillen (=zwei übereinstimmende Willenserklärungen) zustande kommt.



Zitat:
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, die Sache zu
übergeben und dem Käufer Eigentum daran zu verschaffen, vgl.§ 433 I S. 1 BGB.



Zitat:
Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Die Rechte bei Lieferverzug lauten
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung
  • Ersatz des Verzögerungsschadens

Quelle:
http://www.business-netz.com/Verbraucher/Lieferverzug-rechtfertigt-Ruecktritt-vom-Kaufvertrag-oder-Schadensersatz


So in deinem Fall ist die Sache nicht gleich lieferbar.
Es wird ein Liefertermin vereinbart. Der Verkäufer spricht von Lieferung in 5 Wochen und du bist damit einverstanden.

(Kein Fix-Geschäft / Fix-Termin: Das wäre z.B. das Brautkleid, das rechtzeitig vor der Hochzeit am x.x.2017 geliefert sein muss, weil danach hat das auch mit Nachfrist ja keinen Sinn.)

Die Nachfrist ist in § 323 BGB geregelt.
Wie n8flug schon angefügt hat, spricht der Gesetzgeber von "angemessener Frist".

Je nach Art des Gegenstandes sind 1-2 Wochen OK.

Aber:
Der Käufer (Gläubiger) muss den Verkäufer (Schuldner) mahnen, ihn auffordern bis zu einem bestimmten Termin zu liefern. =>
Diesen Anforderungen genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem dieser den Schuldner auffordert, binnen einer Frist den Liefertermin mitzuteilen, nicht.

Der Gläubiger (Käufer) muss deutlich mitteilen:
Ich setze Ihnen Frist zur Lieferung bis 20.07.2017.
Nach fruchtlosem (erfolglosem) Ablauf der Frist werde ich von meinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

Liefert der Schuldner dann nicht. Dann kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.
Den Rücktritt vom Kaufvertrag musst du aber förmlich erklären. => Das ist nicht automatisch der Fall.

Nach Ablauf der Frist ohne Lieferung kannst du den Rücktritt erklären und deine Anzahlung zurückfordern.

Manchmal braucht es diese Nachfrist nicht.
Die entsprechende Vorschriften sind in § 636, 637 BGB geregelt.
Dies ist der Fall, wenn eine Frist unsinnig ist (ohne dass es ein Fix-Geschäft ist).

Vielleicht hilft dir meine Erklärung hier: www.e-hausaufgaben.de
weiter.
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Antwort von cleosulz | 11.07.2017 - 21:37
Vielleicht ist die Erklärung der Verbraucherzentrale auch verständlicher:
www.verbraucherzentrale.de
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Antwort von n8flug (ehem. Mitglied) | 11.07.2017 - 22:35
@Cleosulz in Deinem Eifer ist Dir ein Fehler unterlaufen:
Zitat: "Liefert der Gläubiger dann nicht. Dann kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.
Den Rücktritt vom Kaufvertrag musst du aber förmlich erklären. => Das ist nicht automatisch der Fall."
Der Gläubiger ist hier ja nicht der Lieferant, also muss es heissen: Liefert der Schuldner nicht...
Hier ist der Lieferant Schuldner, er schuldet die Lieferung der Ware.
Der Gläubiger ist der Kunde, der Anspruch auf die Lieferung hat.


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Antwort von cleosulz | 11.07.2017 - 22:59
Gut aufgepasst!
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