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Rechnungswesen, Anschaffungswertprinzip

Frage: Rechnungswesen, Anschaffungswertprinzip
(4 Antworten)


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Hallo ^^,

kann mir jemand das `Anschaffungswertprinzip` bzw.
den `Grundsatz der Maßgeblichkeit des Handels- für die Steuerbilanz` (Paragraph 5, EStG) relativ verständlich erklären?

Habe dazu leider kaum etwas im Internet gefunden
und zu dem Paragraph habe ich dazu gar nichts gefunden.

Gibt es zu dem Anschaffungswertprinzip eine Rechnung (oder mehrere)?
Falls ja: Könnte die vielleicht jemand mit Beispiel erklären?

Dankeschön schon mal. :D
Frage von Anna12312 | am 16.05.2017 - 21:03


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2100
Antwort von matata | 16.05.2017 - 21:30
Gibt es eine konkrete Aufgabenstellung in diesem Zusammenhang, oder benötigst du nur eine allgemeine Erklärung?

Aufgabenbeispiele lieferst du... nämlich die Beispiele, die du nicht lösen kannst!

https://de.wikipedia.org/wiki/Anschaffungswertprinzip

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/anschaffungswertprinzip.html

http://www.betriebswirtschaft-lernen.net/erklaerung/anschaffungswertprinzip/

http://www.welt-der-bwl.de/freie-tags/anschaffungswertprinzip
________________________
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Antwort von Anna12312 | 16.05.2017 - 21:43
Nur eine allgemeine Erklärung.

Also grundsätzlich muss man da nicht rechnen?


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Antwort von n8flug (ehem. Mitglied) | 17.05.2017 - 12:17
Also Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bedeutet, daß die nach Handelsrecht aufgestellte (Jahres-)bilanz auch so für das Steuerrecht gilt, also maßgeblich ist.
Anschaffungswertprinzip bedeutet, daß immer der Wert entscheidend ist, den jemand tatsächlich gezahlt hat. Ist ein Maschine woanders teurer oder billiger, spielt das keine Rolle. Es wird auch immer vom Anschaffungswert abgeschrieben. So vermeidet man den Ausweis von Scheingewinnen, Bsp.: Kaufe ich eine Maschine für 1000 bei einer Versteigerung, dann ist mein Anschaffungswert auch nicht höher, auch wenn sie 2000 wert ist. Würde ich sie mit 2000 bewerten, hätte ich ja 1000 Gewinn gemacht, den ich aber noch nicht habe, erst wenn ich sie verkaufe! Ein solcher Scheingewinn darf nicht in einer Bilanz auftauchen (Bilanzklarheit, Bilanzwahrheit).


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Antwort von n8flug (ehem. Mitglied) | 17.05.2017 - 12:45
http://www.lexsoft.de/normensammlung/2909849,14
Da findest Du den §5 EStG. In Abs. (1) Satz 1 findest Du auch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, nur etwas anders ausgedrückt.
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/anschaffungswertprinzip.html
Hier findest Du eine kurze Definition zum Anschaffungswertprinzip und den verweis auf §253 I HGB. Das ist auch Ausfluß des Realisationsprinzips und des Vorsichtsprinzips in der Bilanz. Scheingewinne, also nicht realisierte Gewinne dürfen in der Bilanz nicht angesetzt werden.

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