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Einkommensteuer/erklärung

Frage: Einkommensteuer/erklärung
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Was ist bei der Einkommensteuer zu beachten.
Gibt es etwas wichtiges was man unbedingt wissen muss? Brauche es für meinen Vortrag, der spannend sein sollte. Vielen Dank.
Frage von mdfarta | am 09.04.2017 - 19:08


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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 09.04.2017 - 19:55
Eine Einkommenssteuererklärung muss jeder machen, der Einkünfte aus einer der 7 Einkommensquellen erzielt! Fristen der Abgabe sind zu beachten! Wenn man einfach nur Einkommen in einem durchschnittlich bezahltem Job, braucht man nur einen Lohnsteuerjahresausgleich ausfüllen. Man kann viele Kosten abziehen, Werbungskosten (Fahrten zur Arbeitsstelle und alles was mit der Ausübung des Berufs zu tun hat!), Sonderausgaben (Ausgaben, die anderen so nicht entstehen, Brille, Hörgerät), aussergewöhnliche Belastungen (unerwartete Ausgaben, die anderen so nicht entstehen, Beerdigungskosten, Hausabbbrand etc.). All das kann vom gesamten Jahreseinkommen brutto abgezogen werden. Werbungskosten gibt es Grenzen, Sonderausgaben auch, bitte googlen oder Gesetzestext lesen EStG neuester Fassung!

Aussergewöhnliche Belastungen können m.E. unbegrenzt abgesetzt werden!
Nach Abzug aller "absetzungsfähigen Kosten" ergibt sich der zu versteuernde Betrag, der nach einer Steuerformel die zu zahlende Steuer ergibt! Hast Du mehr gezahlt, gibts was zurück, sonst musste nachzahlen. Nach Antragstellung bekommste Deinen Steuerbescheid, da steht alles drin.
Bedenke , dass dies eine stark vereinfachte Erklärung ist. Denn es gibt noch 6 weitere Einnahmequellen:
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Spekulationsgewinne
Zinseinkünfte
selbständige Arbeit
Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft
Grundstückserträge
und über die 7. Einkommensart habe ich ja schon gesprochen: Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, neuerdings müssen auch oft Renten, also Altersruhegelder versteuert werden, dazu lese mal das neue EStG ( Einkommensteuergesetz) oder google es und viel Spass beim Vortrag.


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Antwort von cleosulz | 10.04.2017 - 13:01
Steuererklärungen/Steuergesetze ... =>Buch (Bücher) mit mehr als 7 Siegeln.

Es gibt jede Menge Ausnahmen und legale Steuerschlupflöcher.

Für Studenten und Schüler ist wichtig, dass man z.B. für den Ferienjob bezahlte Steuern unter bestimmten Umständen am Jahresende bei einer Steuererklärung zurückerstattet erhält.
Oder Studenten:
Wenn Studenten weniger Einnahmen als Ausgaben verzeichnen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust wird vom Finanzamt automatisch als eine Art Steuerbonus vermerkt, der eingelöst wird, sobald Steuern gezahlt werden.
(Aber nur im ersten Jahr der Arbeitsaufnahme).
Das passiert nicht automatisch sondern nur, wenn der Student eine Steuererklärung abgibt.
Deswegen ist es immer wichtig, dass man alle Belege aufbewahrt: Nicht nur die für teure Anschaffungen, sondern auch für den Kauf von Kopierpapier, Ordner, Bleistifte.
Hier gilt: Kleinvieh macht auch Mist. Man wird am Ende des Jahres staunen, wie viel Geld man doch für Postit, Eding-Marker, Fachlektüre man ausgegeben hat.
Aber auch Fahrten zur Hochschule oder zu sonstigen Fortbildungen kann man auflisten.
Semestergebühren, Auslandsstudium, Telefon und Internet kann anteilig angegeben werden.
=> hier gilt: Belege aufbewahren
=> für manche Ausgaben gelten aber auch Pauschalen.
Pauschale macht man immer geltend, wenn die tatsächlichen Ausgaben niedriger sind.
Sind die tatäschlichen Ausgaben höher, dann immer mit Belegen arbeiten.

Für Leute, die nicht viel verdienen oder unregelmäßig aber nicht durchgängig arbeiten, zB Schüler, die nur in den Ferien 4 - 8 Wochen arbeiten, wird eine Steuererklärung auch interessant.

Wenn das zu versteuernde (Jahres-)Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, wird die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe erstattet.
Ab 1. Januar 2017 steigt der Grundfreibetrag um 168 Euro auf 8.820 Euro. Bis zu dieser jährlichen Einkommenshöhe muss ein Single keine Steuern zahlen.
Das bedeutet: Bis zu einem Bruttoarbeitslohn von 9.856 EUR (8.820 + 1.000 EUR Arbeitnehmerpauschbetrag + 36 Sonderausgaben-Pauschbetrag) wird in jedem Fall die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Soli-Zuschlag erstattet.
=> aber nur auf Antrag!
Wer keine Einkommenssteuer- oder Lohnsteuererklärung abgibt, bekommt auch nichts zurück.

Zitat:
Lohnsteuer kompakt: „Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass das Gehalt des Minijobbers unter 450 Euro pro Monat liegt. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung a.

Ein Mini-Job muss (nach meiner Information) in einer Steuererklärung (egal ob Lohn- oder Einkommenssteuererklärung) nicht angegeben werden.
Die Steuern und sonstigen Beiträge zur Sozialversicherung führt der Arbeitgeber ja pauschal ab und müssen nicht vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Im Übrigen:
Fast jedes Finanzamt bildet aus. Frage doch einfach telefonisch nach, ob dir nicht jemand auf deine Fragen einfache Antworten geben kann. Erkläre einfach, dass du ein Referat vorbereitest. Die Leute sind nicht so knochentrocken, wie man annehmen möchte. Oft gibt es Ausbildungsleiter die interessante Tipps zum Thema Referat/Steuern wissen.
=> Die Telefonnummer findest du "Im Örtlichen" unter Finanzamt.
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Antwort von Aladin7 (ehem. Mitglied) | 10.04.2017 - 13:25
Zitat von Cleosulz:
"Wenn Studenten weniger Einnahmen als Ausgaben verzeichnen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust wird vom Finanzamt automatisch als eine Art Steuerbonus vermerkt, der eingelöst wird, sobald Steuern gezahlt werden."
(Aber nur im ersten Jahr der Arbeitsaufnahme).
Sowas nennt sich dann Verlustvortrag.
Studienkosten sind meist Sonderausgaben, daher nur begrenzt absetzbar, wenn sich an der geltenden Rechtsprechung nichts geändert hat.
Weiterbildungskosten können aber als Werbungskosten, theoretisch in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.
Weiterbildungskosten dienen dem Erhalt eines Jobs, werden meist neben der Berufsausübung z.B. abends wahrgenommen. Zusätzliche Fahrtkosten können in bestimmten Maße hier zus. abgesetzt werden.
Weiterbildungskosten können aber auch einem beruflichen Aufstieg oder einer Beförderung dienen z.B. Bilanzbuchhalterprüfung IHK. Dann sind es Weiterbildungskosten.
Beim dualen Studium, gibts auch beim Finanzamt oder Aldi, sollten es wohl Weiterbildungs- bzw. Ausbildungskosten und sollten m.E. als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Bei Werbungskosten steht man sich immer besser als bei Sonderausgaben.
Man bekommt natürlich nie mehr Steuern zurück als man gezahlt hat, kann aber durch den Verlustvortrag ins folgende Jahr dort von der gezahlten Steuer mehr zurück bekommen.
Bei einem Verlustvortrag gilt: Du hast mehr Kosten (Aufwendungen) gehabt als Einnahmen!
Bafög wird natürlich nicht als Einnahme mitgerechnet!
Übrigens brauchst Du einen Riesenlottogewinn auch nicht versteuern, nur wenn Du ihn anlegst und Zinsen bekommst! Wenn Du aber Strafzinsen zahlen musst, heute wohl eher ein Thema, kannst Du sie von der Steuer absetzen!
Also mal schnell in die Lottoannahmestelle hüpfen, lol.


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Antwort von cleosulz | 10.04.2017 - 16:22

Sonderausgaben sind gedeckelt.
Werbungskosten nicht.

Und klar ist, dass nur der Steuern zurück bekommt, der welche bezahlt hat (mit Ausnahme der Ausbildungskosten, s.o.).

Wenn du aber einen Verlustvortrag von 2000 ¤ von 2015 hast und in 2116 nur 1100 ¤ Steuern bezahlen musst, weil du nur 2 Monate arbeitest, dann verfallen die 900 ¤ leider. Spreche aus gelebter Erfahrung.

Aber so genau muss es die Userin gar nicht wissen.

Wichtig ist:
Es kann Sinn machen Belege zu sammeln und eine Steuererklärung zu machen, obwohl man nicht verpflichtet ist.
Man muss DRM Staat kein Geld schenken.

Weiter macht es Sinn den Bescheid des FA genau zu prüfen.
In den letzten beiden Jahren hatte sich das FA bei mir jeweils zu meinem Nachteil vertan bzw Daten falsch übertragen.
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