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Hartz4 /arbeiten für die Bedarfsgemeinschaft ?

Frage: Hartz4 /arbeiten für die Bedarfsgemeinschaft ?
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hey,

ich habe ein großes Problem.
Meine Eltern beantragen bald Hartz4. Allerdings müssen alle Familienmitglieder mind. 3 Std zu Arbeit zu verfügung stellen. Ich habe schon einen Nebenjob und studiere bzw.schreiebe bald meine Abschlussarbeit. meine Schwester hingegen ihr Abitur. Der Beamte meinte, dass es egal wär und wir müsseten trotz Prüfungsphase arbeiten. Meine Eltern nicht, weil sie krank geschrieben sind. Kann das überhaubt sein? ich will neben der bachelorarbeit nicht noch mehr arbeiten. Leider steht inzwischen auch die Existenz in Frage, weil mein Vater krankgeschrieben ist und das Geld knapp wird.

Muss man als Student/Schülerin wirklich zur Verfügung stehen?
Frage von Jesse1990 | am 16.08.2013 - 21:27


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Antwort von anita1993 | 16.08.2013 - 21:40
hey


wie lange ist dein vater denn noch krank geschrieben?

liebe grüße

anita1993


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Antwort von Jesse1990 | 16.08.2013 - 21:45
ungewisse zeit...
Ich weiss nicht, ob Studenten zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Wenn wir keine Abschlussprüfung oder ABitur schrieben, hätten wir keine Probleme..


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Antwort von cleosulz | 16.08.2013 - 22:09
Wohnst du noch zuhause?

Wie viel arbeitest du derzeit neben dem Studium ?

Was meinte der Sachbearbeiter mit: Arbeitspflicht 3 Stunden? Täglich, wöchentlich, monatlich?

Ist deine Schwester volljährig?

Besucht sie eine Vollzeitschule (= allgemeinbildende Schule)?
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Antwort von Jesse1990 | 16.08.2013 - 22:23
ka, wohnen wir.
Das ist unterschiedlich. 450¤ Basis.
3std täglich.. Er meinte vorlesungen sind nur vormittags. nachmittags kann man doch schön arbeiten.
Der Prof meinte für die BA braucht man 8 Std. am Tag und mache ein Vollzeitstudium.
Schwester ja volljährig und besucht eine allgemeinbildende Schule.


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Antwort von cleosulz | 16.08.2013 - 22:31
Zum Thema Bedarfsgemeinschaft:

Zitat:
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.


Als erwerbsfähig gelten Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren.

Quelle: http://www.hartz-iv.info/bedarfsgemeinschaft.html

http://www.arbeitsagentur.de/nn_549784/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Grundsicherung/Bedarfsgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft-Nav.html

Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass jemand, der Vollzeit eine allgemeinbildende Schule besucht, noch nebenher vom Amt verpflichtet werden kann, 3 Stunden täglich (?) zu arbeiten.
Das selbe dürfte für einen Studenten gelten.

Vielleicht habt ihr auch nur was falsch verstanden? Mach dich bitte nochmals schlau.

Wegen der Anrechnung eines (Neben-)Einkommens lies doch bitte hier nochmals:

http://www.geldsparen.de/sparen/Geld/hartz-iv-kinder-nachteil-beim-ferienjob.php


Wenn Hartz IV-Empfänger Geld verdienen, dann wird dieses Geld der Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet und ggf. die Hartz IV-Leistung entsprechend gekürzt (abzgl. Freibetrag).
Der Bezug von Kindergeld wird übrigens auch angerechnet.
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Antwort von Jesse1990 | 16.08.2013 - 22:35
die erste Sachbearbeiterin meinte, dass Studenten und Schülerinen sowieso ausgeschlossen sind vond er Bedarfsgemeinschaft. Nun war heute meine Schwester da und ein anderer meinte,dass wir den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen. Warum will das Amt unsere Schullaufbahn verhindern? Ich meine 3std. am Tag klingt zwar wenig, aber meine schwester hat teilweise bis 17 uhr unterricht dann 3std arbeiten sind es 20 uhr. Wann soll man da lernen? Wie soll ich da meine Bacheloarbeit machen? Es sit echt hoffnunglos...


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Antwort von 1349 (ehem. Mitglied) | 16.08.2013 - 23:26
Ich weiß es zwar nicht, aber vorstellen kann ich es mir nicht, dass das so richtig ist. Jedes Studium ist anders und pflichtveranstaltungen sind eben nicht immer nur vormittags. Ich bin von morgens 8 bis abends 7 täglich in der Uni. Ich arbete zwar nebenbei auch noch, aber verlangen kann man das meiner Meinung nach nicht.


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Antwort von I.need.money (ehem. Mitglied) | 17.08.2013 - 14:41
§7IIINr4 SGB II:
"die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen (deine Eltern), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."

Demnach gehört ihr beide zur BD, wenn ihr unter 25. seid und euren Lebensunterhalt nicht selbst sichern könnt.

Leistungsberechtigt ist nach §7INr2 SGB II auch nur, wer erwerbsfähig ist.
Erwerbsfähigkeit ist in §8 SGB II definiert. Darin steht:
"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Ihr müsst also in der Lage sein, mindestens 3 Stunden tägl. arbeiten zu können.
Das heißt, nicht, dass ihr es tun müsst.
Ihr müsst lediglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, da steht nicht, dass ihr erwerbstätig sein müsst.

§7I SGB II verlangt lediglich die Erwerbs[b]fähigkeit[/]

Daher ist es nicht nötig, dass ihr arbeiten geht. Es ist lediglich wichtig, dass ihr es theoretisch (körperlich) könntet.

Es stimmt also, dass ihr dem Arbeitsmarkt 3 Stunden zur Verfügung stehen müsst.

Allerdings, und das ist das wichtige:

§10INr5 SGB II:
Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
"(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
(...)
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht."

Studium bzw. Schule ist als wichtiger Grund anzusehen.
Daher ist euch beiden eine Arbeit nicht zumutbar.
Ihr bleibt also weiterhin erwerbsfähig, müsst aber nicht arbeiten.


Die Angaben sind natürlich ohne Gewähr und ich übernehme keine Haftung für eventuelle Fehler.


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Antwort von Jesse1990 | 17.08.2013 - 22:19
danke schön :)
Werde mir diese § aufschreiben :)

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