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BWR: Mündliche Abmachung <----> schriftlicher Kaufvertrag?

Frage: BWR: Mündliche Abmachung <----> schriftlicher Kaufvertrag?
(3 Antworten)


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Herr Menke will sein altes Auto für 500 DM verkaufen.

Er bietet Herrn Klein das Auto unter den genannten Bedienung, Herr Klein akzeptiert das Angebot.
Da Herr Klen das notwendige Geld nicht bei sich hat geht er nach der Einigung über den Kauf des Wagens zu seiner Bank und hebt 500DM von seinem Konto ab.
Inzwischen hat sich bei Menke ein Interessent für den wagen eingefunden der bereit ist 600 DM zu zahlen..Herr menke erklärt Herr Klein, dass sie nichts zwischen ihnen schriftlich ausgemacht haben und entschied den Angebot von vom Interessent.

Ist der Kaufvertrag zustande gekommen?


Beurteilen Sie, ob die Haltung des Herrn menke nach den Betimmungen des BGB rechmäßig ist?
Frage von 24061994 | am 22.11.2012 - 11:37


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Antwort von 24061994 | 22.11.2012 - 17:51
-> Kaufvertrag kommt zustande,
da es 2 Willungserklärungen gibt.

stimmts?


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Antwort von John_Connor | 23.11.2012 - 02:19
In meinen Augen stimmt deine Überlegung. Ein Vertrag ist ja nicht nur schriftlich verbindlich. Schließlich kommt es hier sowohl zu einem Angebot als auch zur Annahme. Leider kann man die mündliche Abmachung nicht nachweisen, sodass ein Anspruch auf den Wagen wohl ausbleibt.


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Antwort von cleosulz | 23.11.2012 - 09:46
Zitat:
In Deutschland gilt das sog. Abstraktionsprinzip. Das bedeutet, ein Verkäufer kann beliebig viele Verträge über ein und die selbe Sache abschließen. Ob er diese Verträge dann alle erfüllen kann ist dann seine Sache.
Dein Verkäufer könnte den Wagen an 10 weitere Personen verkaufen. Er könnte aber nur einer Person das Eigentum (geschieht durch Einigung und Übergabe) an dem Wagen übertragen. Den restlichen 9 Personen wäre er dann zum Schadensersatz verpflichtet.


http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei.

Der (mündliche) Kaufvertrag ist gültig.
Erfüllt würde er mit der Übergabe Geld - Wagen.

Hier findest du einige anschauliche Beispiele:

http://www.rechtsanwalt-news.de/internetrecht/das-abstraktionsprinzip-zivilrechtliches-grundwissen/

Herr Klein kann also auf die Übergabe des Wagens bestehen.
Kann Herr Menke dies jedoch nicht, weil er ihn schon an den weiteren Käufer ausgehändigt hat, hat er ein Problem.

Herr Klein kann sich einen (gleichwertigen) Ersatzwagen besorgen und - falls dieser teurer ist - gegenüber Herrn Menke Schadensersatz (höherer Kaufpreis = Differenz zu den 500 aus dem mündlichen Kaufvertrag) geltend machen.

Das selbe gilt für den zweiten Käufer des Wagens.

Dies aber auch nur, wenn Herr Menke einsichtig ist bzw. er einen Richter findet, der die Sachlage genau so (wie ich) sieht.
==> Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!

Zitat:
Ein mündlicher Kaufvertrag ist rechtlich gleichgestellt ist mit einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag und unterliegt entsprechend den gleichen Bedingungen (Gewährleistung z.B.).

Es gelten die Regeln des BGB.

Ein mündlicher Kaufvertrag ist daher allgemeinhin für alle Parteien bindend und einklagbar. Im Streitfall ist es jedoch generell schwer zu beweisen, dass ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist.



Und zur Form eines Vertrages kannst du hier nachlesen:

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/125ff.htm

Zitat:
Das BGB schreibt i. a. keine Form für Verträge oder Rechtsgeschäfte vor.
Vertragsfreiheit heißt somit auch Formfreiheit.
Wenn jedoch eine Form vorgeschrieben oder vereinbart ist, dann ist ein formloser Vertrag meist nichtig (§ 125 BGB).


Quelle: s. oben
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