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Ausbildungsvertrag: Rechtliche Fragen ---> Antworten ?

Frage: Ausbildungsvertrag: Rechtliche Fragen ---> Antworten ?
(5 Antworten)


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Ich habe hier 3 Fragen, die ich leider nicht mal zu 100% richtig verstehe..

1.
Wann besteht eine Zustimmungspflicht der Erziehungsberechtigten?

2. Wann besteht eine Zustimmungspflicht des Betriebsrates?

3. Für welche Beschäftigtengruppe besteht ein "Abschlussgebot"?

Alles im Zusammenhang mit einer Bewerberauswahl.

Vielen Dank im Voraus
Frage von zinerva (ehem. Mitglied) | am 01.10.2012 - 13:14


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Antwort von cleosulz | 01.10.2012 - 14:02
Zustimmungspflicht der Erziehungsberechtigten:
- zur Bewerbung bzw. Abschluss eines Ausbildungsvertrages

Jugendliche sind ja nich voll geschäftsfähig und daher bedarf es zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages der Zustimmung beider Erziehungsberechtigten.


Zustimmungspflicht des Betriebsrates:
- zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages

==> bei Betrieben ab einer bestimmten Größe muss ein Betriebsrat vorhanden sein,
aber jeder Betrieb (auch ein 2-Mann-Betrieb) kann einen Betriebsrat wählen.
Dieser hat ein Mitbestimmungsrecht, was im BetrVG geregelt ist.
§ 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung z.B. bei Einstellungen.
Der Betriebsrat kann der Einstellung eines Auszubildenden die Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG).

http://www.betriebsrat.de/portal/lexikon-fuer-die-taegliche-betriebsratsarbeit.html/do/lexikondetail/letter/B/shortlink/berufsausbildung

Abschlussgebot?
http://www.hobaag.de/docs/sonstiges/ar4.htm

Zitat:
Ein Abschlussverbot, besteht zum Beispiel nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Berufsausbildungsgesetz. Danach ist es Personen mit schweren Vorstrafen verboten, Jugendliche oder Auszubildende zu beschäftigen.

Quelle: s. oben www.hobaag ...
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Antwort von cleosulz | 01.10.2012 - 15:32
Stehen die Fragen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsvertrag oder allgemein?

Auch bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis (also nicht nur bei einem Ausbildungsvertrag) besteht eine Zustimmungspflicht der gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Bewerbers.

Die Zustimmung des Betriebsrates betrifft alle Arbeitsverhältnisse, nicht nur die von minderjährigen oder von volljährigen Beschäftigten.

Und was das Abschlussverbot betrifft, gilt das für die Verpflichtung, dass ein bestimmter Anteil der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen sein sollen.

Zitat:
Abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit hat jeder Arbeitgeber, der über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt, gem. § 71 Abs. 1 SGB IX wenigstens auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, wobei schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen sind. Gem. § 74 SGB IX sind bei Betrieben mit jahresdurchschnittlich mehr als 59 Arbeitsplätzen sich bei der Berechnung ergebende Bruchteile ab 0,5 aufzurunden.


Näheres kannst du hier nachlesen:
http://www.computerwoche.de/management/compliance-recht/1926402/index9.html
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Antwort von zinerva (ehem. Mitglied) | 03.10.2012 - 19:51
Es geht allgemein um di Bewerberauswahl aber das hat mir schon sehr geholfen dankeschön. Ich habe noch geschrieben, dass es einer Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf, wenn deren Kind (egal ob erwachsen oder nicht) geistig behindert ist.

Es handelt sich nicht um ein Abschlussverbot sonder ein Abschlussgebot. Macht das einen Unterschied?


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Antwort von cleosulz | 03.10.2012 - 20:14
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=3&art=6&lexi=&find=Vertrag_Abschlussgebot

Ich versteh das so:
Abschlussgebot => hat was mit unzulässiger Benachteiligung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
zu tun.


Abschlussverbot => es wird etwas verboten:

Wenn ein Arbeitsvertrag gegen ein Abschlussverbot verstößt, ist er nichtig.

Zitat:
Nichtig sind z. B.:
=> Arbeitsverträge, die gegen das Gesetz zur Bekmpfung der
Schwarzarbeit verstoßen;
=> Arbeitsvertrge mit Kindern unter 14 Jahren;
=> ein Arbeitsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem
Unternehmer, der Arbeitskräfte verleiht, wenn der Unternehmer
nicht ber die erforderliche Erlaubnis verfgt.


Lies dir mal noch den Artikel über Geschäftsfähigkeit durch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit_%28Deutschland%29

Zitat:
Geschäftsunfähig sind jedoch neben Minderjährigen unter sieben Jahren auch Personen (gleich welchen Alters), die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig, also rechtlich unwirksam. Die Regelung findet sich in § 104 BGB.

Soweit noch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, wird dieser als Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt § 1896 BGB.



Ein Arbeitsvertrag mit einer solchen Person bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Ohne solch eine Zustimmung ist der Arbeitsvertrag nichtig.

Dabei handelt sich jedoch nicht um ein Abschlussverbot => solche Verträge sind ja nicht generell verboten.

Sie bedürfen lediglich der Zustimmung - damit sie abgeschlossen werden dürfen.
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Antwort von cleosulz | 03.10.2012 - 20:56
Nochmals was zum besseren Verständnis:

Wenn ein Arbeitsvertrag gegen ein Abschlussgebot verstößt, dann kann er angefochten werden (ist aber nicht von vorn herein nichtig).
Wo kein Kläger = kein Richter

=> eine fehlende Zustimmung kann nachgeholt werden und somit den Vertragsabschluss noch wirksam werden lassen.

Anders ein Arbeitsvertrag, gegen der gegen ein Abschlussverbot verstoßt:
So en Arbeitsvertrag kann nie wirksam abgeschlossen werden.
Er ist immer nichtig.
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