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Privater autokauf/verkauf

Frage: Privater autokauf/verkauf
(5 Antworten)


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hey


ich werde mir heute ein auto kaufen
(technich ist alles einwandfrei würde geprüft von nem befreundeten mechatroniker und nem anderen freund der hobbymäßig sehr viel ahnung hat und ne eigene mini werkstatt besitzt)
tüv und abgaßuntersuchung wurden vor 2-3 wochen erst gemacht und dank meinem verhandlungsgeschik habe ich es geschaft den kaufpreis um 900 euro zu drücken

aber welche risiken bzw absicherungen habe ich wenn ich bei einem privaten verkäufer kaufe welche reglungen gelten
einen kaufvertrag haben wir bereits aufgesetzt fehlen also nur noch die unterschriften

(dies ist ne allgemeine frage da ich am auto nichts kritisieren kann und es wirklich für den preis ein schnäppchen ist)
Frage von Tiggettos | am 12.06.2012 - 13:52


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Antwort von Harvard (ehem. Mitglied) | 12.06.2012 - 13:54
Gar keine.
Normalerweise steht das im Vertrag. Und beim Privatkauf wechselt Nutzen und Gefahr bei Übergabe des Geldes. Wenn Du ins Auto steigst und 100m weiter explodiert dein Motor, ist das dein Pech.


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Antwort von glubber202 | 12.06.2012 - 16:20
Das ist so nicht richtig.

Ein sog. Haftungsausschluss, auf den du wohl anspielst (gekauft wie gesehen"), sind unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel "arglistig verschwiegen" hat, oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, § 444 BGB.

In diesem Sinne ... kannst du den Vertrag anfechten, wenn du beweisen kannst, dass ein Mangel vorliegt, der bei Gefahrenübergang schon vorlag und vom Verkäufer mit der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können.

hört sich kompliziert an, ist es auch.

grundsätzlich wird es Beweisschwierigkeiten geben ... deswegen, guuuut checken, dann kaufen ... oder aufs Glück vertrauen ;-)


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Antwort von Harvard (ehem. Mitglied) | 12.06.2012 - 16:22
Zitat:
in sog. Haftungsausschluss, auf den du wohl anspielst (gekauft wie gesehen"), sind unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel "arglistig verschwiegen" hat, oder er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, § 444 BGB.

In diesem Sinne ... kannst du den Vertrag anfechten, wenn du beweisen kannst, dass ein Mangel vorliegt, der bei Gefahrenübergang schon vorlag und vom Verkäufer mit der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können.


In diesem Fall ist es so aber richtig. Da ein Fachmann alles gecheckt hat und es gut aussieht, sollte man allfällige Màngel gesehen haben. Bei einer Anfechtung des Vertrages kann ich dir jetzt schon sagen, dass du verlieren wirst.


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Antwort von glubber202 | 12.06.2012 - 16:27
mutige Behauptung ;-)

ich würde nicht soweit gehen, dass man einen Prozess gewinnen würde ... würde ihn aber auch nicht sofort als "verloren" anprangern :-)

Es gibt laut Sachverhalt keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen "Fachmann" und "Verkäufer" ... jede Leistung des Fachmanns ist weder schriftliche, noch vertraglich belegt ... und der Käufer wäre janun äußerst blöde dem Verkäufer das Urteil des Fachmannes mitzuzeilen.

Des weiteren kann der Verkäufer sich nicht dadruch entlasten, dass ein Fachmann einen ihm bekannten Mangel nicht erkannt hat, das würde höchstens auf eine ausgeprägte Arglist schließen lassen :-)


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Antwort von Harvard (ehem. Mitglied) | 12.06.2012 - 16:42
Zitat:
ch würde nicht soweit gehen, dass man einen Prozess gewinnen würde ... würde ihn aber auch nicht sofort als "verloren" anprangern :-)


Im Zweifel für den Angeklagten, was der Fall wäre, was gleich kommt mit einem verlorenen Prozess. Lose-Lose Situation.

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