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bafög

Frage: bafög
(11 Antworten)


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hi leute,
ich hab ein pkw , welches laut bafög einen zeitwert von 3800+/-euro hat.
es ist auf meinen namen zugelassen jedoch steht im kaufvertrag mein vater. gehört nun das auto mir oder mein vater? ich habe nämlich schiss, dass die vom bafög mir weniger geld geben, wenn ja um wie viel euro reduziert sich der betrag?

vielen dank im voraus
mfg
Frage von bombi (ehem. Mitglied) | am 04.10.2011 - 22:56


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Antwort von 1349 (ehem. Mitglied) | 05.10.2011 - 00:06
das interessiert die sicherlich nicht wer den kaufvertrag unterschrieben hat.
in der regel wird ein pkw zu 100% deinem vermögen angerechnet. der freibetrag sind 5200 euro. den rest kannst du dir wohl selbst ausrechnen, wenn du weißt was du sonst noch an erspartem hast.


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Antwort von Peter | 05.10.2011 - 00:10
wer steht denn als eigentümer im fahrzeugbrief? dein vater mag das auto gekauft haben, aber das bedeutet nicht, dass er es behält. andersrum ist es auf deinen namen zugelassen, das bedeutet aber auch nicht, dass es dir gehört. zumindest wurde mir das mal so zugetragen...
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Antwort von bombi (ehem. Mitglied) | 05.10.2011 - 12:28
wer den Kaufvertrag unterschreibt ist doch Eigentümer ? nur weil er auf mich zugelassen ist bedeutet das nicht das ee mir gehört. Zulassung war nirgendwo für mich nötig damit ich iwann mit der Versicherung Anfänge wegen den Prozenten


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Antwort von 1349 (ehem. Mitglied) | 05.10.2011 - 12:29
soso, ich kaufe jetzt also ein auto, unterschreibe den kaufvertrag und schenke es meiner freundin. das auto gehört dann also immer noch mir? ich glaube nicht.

wie das genau gehandhabt wird weiß ich nicht, geh zur studienberatung. da gibt es auch berater für bafög-angelegenheiten.


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Antwort von S_A_S | 05.10.2011 - 12:35
Derjenige, der als Fahrzeughalter eingetragen ist - dem gehört das Auto.
Das muss NICHT derjenige sein, der das Auto versichert hat und es muss auch nicht derjenige sein, der das Auto fährt.

Das ist schon allein deswegen eindeutig geklärt, weil ein Auto zugelassen werden muss und es bekanntermaßen eine KFZ Steuer gibt.


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Antwort von cleosulz | 05.10.2011 - 13:33
@S_A_S
ich muss dir leider widersprechen.
Es besteht zwar ein Anscheinsbeweis, dass der Fahrzeughalter auch Eigentümer ist, richtig sein muss es aber nicht.

Wikipedia hat es schön formuliert:
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeughalter

Wenn Bombi`s Vater einen Kaufvertrag vorlegt und schlüssig erklären kann, warum die Anmeldung auf den Namen seines Sohnes erfolgte und warum das Eigentum des Wagens nicht auf seinen Sohn übergehen sollte, sondern dieser nur ein Nutzungsrecht hinsichtlich des Wagens hat, dann hat Bombi gute Chancen, dass der Sachbearbeiter den Pkw nicht als Vermögen anerkennt.
Zur Klärung der Besitzverhältnisse ist es auch hilfreich, wenn Rechnungen oder z. B. Reifenkäufe von Bombi`s Vater bzw. von seinem Konto bezahlt werden.
Dies würde die Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vaters untermauern.
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Antwort von bombi (ehem. Mitglied) | 05.10.2011 - 13:47
aber solange die mir nicht nachweisen dass ich über 5200euro vermögen habe muss ich erst gar nicht dagegen widersprechen oder?

 
Antwort von ANONYM | 05.10.2011 - 14:12
Wenn sie dir nachweisen, dass du mehr als 5200 EUr hast und dies bei der Antragstellung verschwiegen hast, hast du u.U. ein Problem.
Erschleichung von Leistungen = so was nennt sich auch Betrug.

Du wärst aber nicht der erste Student, der sein Vermögen nicht auf der Bank hat oder in dessen Sparbuch der Name eines jüngeren Geschwisters steht.
Aber = nicht korrekt.

Wenn das Auto aber dein Vater "gekauft" hat und du es nur auf dich angemeldet hast, damit du später bei einem eigenen Auto nicht mit XX Prozenten anfängst und du diese Version mit deinem Gewissen vereinbaren kannst, dann würde ich nur dein Vermögen angeben.
Das Auto gehört dir ja nicht und ist daher ja nicht dein Vermögen ^^.

Aber der Tipp mit dem Studienberater finde ich echt cool. Nimm den mal in Anspruch.


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Antwort von glubber202 | 05.10.2011 - 14:27
@1349

solange du keinen "schenkungsvertrag", übrigens mit Formpflicht, also schriftlich, anfertigst und dieser auch zustande kommt, ist genau das der Fall :-)

Es muss eine Art vertragliche Einigung zum Eigentumsübergang geben, Besitzübergang erfordert das in der Regel übrigens auch. Das Nutzungsrecht in Form der leihe ( hier wohl anzuwenden ) führt nicht dazu, dass der Eigentümer das Eigentum verliert.


es bleibt aber die Frage, an wen wurde das Auto verkauft ? :-D


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Antwort von bombi (ehem. Mitglied) | 06.10.2011 - 10:01
das auto wurde an meinen vater verkauft der somit auch den kaufvertrag unterschrieben hat. er hat mir das auto nur geliehen, und auf meinen namen zugelassen damit ich später selber nicht so viele prozente habe. ist das eine rechtfertigung mein vermögen beim bafög zu ändern? ich wusste nämlich selber nicht wie die rechtliche situation aussieht.


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Antwort von bombi (ehem. Mitglied) | 06.10.2011 - 12:09
Zitat:
Soweit Ihr danach Eigentümer seid, solltet Ihr euch auf eine Vermögensanrechnung, also eine Kürzung des BAföG-Förderbetrags einstellen.


http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php

hab meinen zuständigen sachbearbeiter nochmal gefragt. der bleibt einfach bei seiner meinung das fahrzeughalter 100% als vermögensbesitzer anzurechnen sind. total widersprüchlich zu dem was auf der bafög seite steht. naja für alle die das noch vorsich haben oben steht alles erklärt. am besten als fahrzeughalter erst gar nicht das auto als vermögen beim antrag angeben, WENN man nicht zugleich eigentümer ist.

viel spaß noch

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