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SGB VIII Wer kann spontan Hilfe lesiten?

Frage: SGB VIII Wer kann spontan Hilfe lesiten?
(1 Antwort)

 
Fallbeispiel:
Frau Karin m.
und Herr Harry k. lebten vier Jahre in einer Lebensgemeinschaft bevor Frau m. sich in den Arbeitskollegen Peter F. verliebte und mit der 1,5 jährigen Ines zu ihm zog. Herr k. wollte weiterhin eine aktive Vaterrolle spielen und bestand auf regelmäßigen Kontakt zur Tochter.
Frau m. untersagt ihm jeden Kontakt. Herr k. stellt darauf seine Unterhaltszählungen ein. Innerhalb des nächsten halben Jahres veränderte sich Ines verhalten. Sie zeigte Aggressionen ihren Spielgefährten gegenüber, aß schlecht und kotete wieder ein.


ich würde mich echt freuen wenn ihr mi hier weiterhefen könntet, sonst bin ich echt aufgeschmissen...nur parr tipps geben wie ich was angeghen kann, das wär schon hilfreich :O)

1. Nennen und begründen sie Möglichkeiten der Konfliktlösung. Durch das SGB VIII Frau M und Herrn K betreffend.

2. Nennen und erläutern sie entsprechende Hilfen zur Erziehung um Ines Situationen zu verbessern.

3. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen seitens des Jugendamtes erfüllt sein, um Ines vorübergehend in einer Pflegefamilie unterzubringen?
ANONYM stellte diese Frage am 13.06.2011 - 18:17


Autor
Beiträge 11943
808
Antwort von cleosulz | 13.06.2011 - 20:41
Also zunächst einmal gehe ich davon aus, das Ines die leibliche Tochter von Harry K ist.

Nach dem Auszug der Kindsmutter besteht nach wie vor die Unterhaltspflicht von Harry K.
Auch besteht sein Recht auf Umgang mit dem Kind.
Die Unterhaltszahlungen darf er aber jedoch nicht einstellen, nur weil die Kindsmutter ihm den Umgang mit dem Kind verweigert.

SGB VIII - hier würde ich folgende §§ nehmen:
Zitat:

§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.



Bei der Hilfe der Kindsmutter zur Geltendmachung des Unterhalts:
§ 2 Abs. 2 Satz 9
Zitat:
... die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),


Sowohl Harry K als auch die Kindsmutter können sich beraten lassen.
§ 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Der persönliche Umgang bzw. die Unterstütung des Kindsvaters dürfte hier geregelt sein:
§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Was die plötzlichen Probleme (psychisch?) betrifft:
§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer

Was die Ziff. 3 deiner Aufgabe betrifft:
Lies mal diesen Vortrag durch:

http://www.pflegeelternrecht.de/content/pdf/Vormundschaft/01_Vormundschaft_fuer_Pflegeeltern.pdf

Hier werden Verweise auf die entsprechenden Vorschriften gemacht.
________________________
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