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Versicherungspflichtgrenze/ Beitragsbemessungsgrenze

Frage: Versicherungspflichtgrenze/ Beitragsbemessungsgrenze
(5 Antworten)

 
Hey, kann mir jemand mit eigenen Worten erklaeren was eine Versicherungspflichtgrenze ist u mir den Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze erlaeutern? Ich habe das irgendiwie noch nicht ganz verstanden. Danke.
GAST stellte diese Frage am 03.04.2009 - 17:52


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Antwort von augenauf (ehem. Mitglied) | 03.04.2009 - 17:56
Ich
weiß es auch nicht mehr so ganz aber ich denke das die beitragsbemessungsgrenze und die versicherungspflichtgrenze ja zwei verschiedene beträge haben und das ganze hägt dann mit der versicherung dem arbeitnehmer und dem arbeitgeber zusammen!
wenn der betrag höher als die grenze ist, muss man glaub ich nur bis zur grenze irgendwas zahlen und mit lohn und so aber das hatte ich letztes jahr und weiß das nich mehr so genau!

 
Antwort von GAST | 03.04.2009 - 17:58
Ja, so ist das ja mit der Beitragsbemessungsgrenze, aber ich verstehe da nicht so wo zwischen den beiden der Unterschied ist, das hoert sich so gleich an ausser dass es zwei verschiedene Betraege sind u das kann ja nicht sein. ^^

 
Antwort von GAST | 03.04.2009 - 18:02
Versicherungspflichtgrenze
--> liegts man druntern muss man sich gesetzlich versichern(bis auf paar Ausnahemen)
--> liegt man drüber kann man sich privat versichern


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Antwort von augenauf (ehem. Mitglied) | 03.04.2009 - 18:04
stimmt so war das und was is bei der beitrags?

 
Antwort von GAST | 03.04.2009 - 18:06
Unter dem Begriff Beitragsbemessungsgrenze versteht man eine Grenze für die Berechnung der Sozialversicherungsabzüge in Euro.

Die Beiträge zur Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe der sozialversicherungspflichtigen Einnahmen. Sind diese Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Versicherung von jenem Grenzbetrag berechnet. Sprich: Wenn Herr Meyer, wohnhaft in Hamburg, ein Einkommen von 6000 Euro hat und die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Arbeitslosenverischerung bei 5300 Euro liegt, dann muss man den Beitragssatz “nur“ von den 5400 Euro abziehen.

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