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Arbeitsschutzgesetz

Frage: Arbeitsschutzgesetz
(7 Antworten)

 
Ich arbeite gerade das Arbeitsschutzgesetz durch :(
Und jetzt bin ich bei §20 hängen geblieben, weil ich einfach nicht weiß, wie ich das schön kurz zusammenfassen kann.
Vielleicht kann mir ja jemand helfen...
Hier ist §20 Regelungen für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
(2) 1Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. 3In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet werden. 4Für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.
GAST stellte diese Frage am 02.01.2009 - 15:27

 
Antwort von GAST | 02.01.2009 - 15:47
Tust
Du Dir diesen Schwachsinn freiwillig an oder riet Dir Dein Therapeut oder Betreuer zu derartiger Freizeitgestaltung?!


 
Antwort von GAST | 02.01.2009 - 15:54
Moment mal;

hier sind doch "Trickbetrüger" am Werke..!

In "Halle an der Saale" gibt es weder Arbeit, geschweigedenn könne man, in welcher Hinsicht auch immer, von einem "öffentlichen Beamtendienst" sprechen..!


 
Antwort von GAST | 02.01.2009 - 15:58
Ja na klar, ich hab langweile und lese deswegen das Arbeitsschutzgesetz... Na ganz sicher...
Und solche schlauen Kommentare kannst du dir echt sparen... ich wette du weißt nicht einmal wo Halle liegt.

 
Antwort von GAST | 02.01.2009 - 16:02
Klar, kenn` ich die "Platte" im Osten!

Einst kaufte ich dort Zigarettenstangen auf Vietnamesenmärkten..!



Ach ja!

Bzgl. Deiner Frage solltest Du unbedingt erwähnen, was genau Du hier eigentlich möchtest! Aufgabe wird es doch wohl hoffentlich nicht sein, den Unfug zu verkürzen und zusammenzufassen.

 
Antwort von GAST | 02.01.2009 - 16:04
Genau das ist die Aufgabe, den Inhalt schön verständlich und kurz wiedergeben...

 
Antwort von GAST | 02.01.2009 - 19:29
Du Arme, diese Paragraphendschungel sind nicht wirklich spaßig. Furchtbares Beamten- bzw. Juristendeutsch. Verständlich wiedergeben ist übrigens eine völlig normale Aufgabenstellung in solchen Fällen, weiß gar nicht warum hier einige so steil gehen... ;)


Paragraph 18 steht davor, den hast du also schon. Ob der auf bestimmte öffentlich Beschäftigte gilt, wird in Paragraph 20, Absatz 1 geregelt. Hier wird auf die Landesverfassungen verwiesen, das ist also sozusagen eine "Ausnahmeregelung", die hier beschrieben wird.

Der zweite Absatz ist ebenfalls eine Ausnahmeregelgung, jetzt auf einen anderen Beschäftigtenkreis bezogen. ("insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten"). Hier sind nicht die Landesverfassungen ausschlaggebend, sondern es sind überregionale/gesamtdeutsche Ministerien, die die Entscheidung treffen, ob und wie die Vorschriften aus Paragraph 18 auf diese Beschäftigten zutreffen. Grund für diese spezielle Ausnahmeregelung sind Maßnahmen "zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit."

Wäre simpler, wenn du den Inhalt von Paragraph 18 dazugeschrieben hättest, darauf bezieht sich das ja alles. ;)

Der Rest sind Erweiterungen der Ausnahmeregelungen (jetzt fang ich auch schon an mit dem Juristendeutsch...). Die sind aber kein Problem - und müssen nur erwähnt werden, wenn deine Zusamenfassung bis ins Detail gehen soll. :)

 
Antwort von GAST | 02.01.2009 - 23:38
Hier hast du auch noch einen link :

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsschutzgesetz

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