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Recht Klausur

Frage: Recht Klausur
(8 Antworten)

 
Wer kann mir bitte seine Aufgabenstellungen der ersten Rechtklausur mal online stellen, damit ich bisschen üben kann.
Hab im Internet bisher nur 3 Stück gefunden und hab sie schon durchgearbeitet. Wir schreiben am Freitag Klausur und durch Lernen geht nix voran, das geht nur durch Übung? Hätt mir da jemand was? Oder hat mir jemand Links?
Danke im Voraus

Achja, Themen sind z.B. geschäftsfähigkeit, deliktsfähigkeit, besitz und eigentum
GAST stellte diese Frage am 19.11.2008 - 16:43

 
Antwort von GAST | 19.11.2008 - 16:52
nichts,
was ihr da für mich hättet?

 
Antwort von GAST | 19.11.2008 - 16:56
ich hab vor kurzem auch meine erste bwl klausur geschrieben und da kamen so fragen wie z.B. Um welche Form eines Rechtsgeschäft handelt sich es bei einem Testament oder Beurteilen sie die Aussage:" Der eigentümer eines Rechtssubjekts ist die person der die sache gehört.

 
Antwort von GAST | 19.11.2008 - 17:45
Klausurfall (Der beschenkte Jugendliche)

A ist am 1.10.1095 geboren. Zu seinem 17 Geburtstag hatte er von seiner Oma O Geld in Höhe von 1000€ geschenkt bekommen. A kauft davon am 1.04.2003 einen Computer für 990 € bei F, ohne vorher mit seinen Elter darüber zu sprechen.

A einige sich mit F, den Kaufpreis in Raten zu je 100 € zu bezahlen, um für Notfälle den Rest des Geldes zur Verfügung zu haben. Die ersten 100 € zahlte er an. Der Computer wird A sofort mitgegeben.
Er zahlte 4 weitere Raten pünktlich. Dann verliert er sein Interesse an dem Computer und stellt seine Zahlungen ein.

Am Freitag, den 19.9.2003 fragt F bei A’s Eltern an, warum er nicht mehr bezahle. Jedoch erbitten sie sich eine Gedenkzeit, da A ja bald 18 wird.

Am 6.10 setzt A ein Fax an F, in dem er eine Genehmigung des Geschäfts erteilt und die vollständige Zahlung in den nächsten Tagen zusagt.
Das Fax geht um 22.00Uhr an F. Dieser nimmt jedoch das Fax erst am nächsten Tag zur Kenntnis.

Welche Ansprüche hat F gegen A?

 
Antwort von GAST | 19.11.2008 - 17:46
viel Spaß beim lösen. bei Bedarf gibts auch ne Lösung ;)

 
Antwort von GAST | 19.11.2008 - 18:34
Ehrlich gesagt ist das zeitlich aber ziemlich falsch :) Mit dem Datum meine ich :)
Aber davonabgesehn denk ich, dass F keinerlei Ansprüche gegen A hat, da der ja dann voll bezahlen wird. Oder wie wäre da die Lösung? Dank dir, voll nett!

 
Antwort von GAST | 20.11.2008 - 21:44
ups, beim datum ist mir natürlich ein schreibfehler unterlaufen. Aber das spielt eh keine rolle, wenn im nebensatz sein Alter steht ;)

F hat keine Ansprüche?
...die Klausur war für 60min angesetzt. Glaub nicht das als Antwort gewollt ist. hehe

 
Antwort von GAST | 20.11.2008 - 22:12
Lösung:

I) Anspruch des F gegen A auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB.

F könnte gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung haben. Vorraussetzung ist, dass ein gültiger KV zustande gekommen ist. Ein gültiger KV kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

Die Einigung mit A über die Übergabe des Computers und die tatsächliche Übereignung des Computers könnte als wirksame Annahme des F verstanden werden. Er hat diese auch rechtzeitig gemäß § 147 I, nämlich sofort angenommen. Ein Angebot des A könnte auch vorliegen, denn dieser fragt ausdrücklich nach dem Computer nach und einigte sich auch über die Art der Kaufpreiszahlung.

Fraglich ist jedoch ob A wegen seiner Minderjährigkeit eine gültige WE abgegeben hat. Die von einem Minderjährigen gemachte WE, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 ist, benötigt die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter (§ 1626, 1629) für seine Gültigkeit. Sonst ist diese schwebend unwirksam. Diese Zustimmung ist weder zuvor als Einwilligung gemäß § 183, noch nachher als Genehmigung gemäß § 184 passiert. Lediglich rechtlich vorteilhaft ist diese auch nicht, da durch die Raten weitere Zahlung des A anstehen. Somit könnte die WE des A gemäß §§ 107, 108 unwirksam sein.

Fraglich ist ob A die Zahlung mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gemäß § 110 bewirkt hat. Da die Kaufpreiszahlung aber nicht bewirkt worden ist, der § 110 auch nur Bargeschäfte zulässt, dringt er hier nicht durch. Der Vertrag ist also nicht gemäß § 110 von Anfang an wirksam.

Fraglich ist weiter, ob A nach Beendigung seiner Minderjährigkeit am 06.10 eine gültige Genehmigung seiner WE gemäß § 108 III abgegeben hat. Demnächst wäre seine WE nachträglich formgültig.
Der § 108 II setzt jedoch eine Frist von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung voraus. Diese ist am 19.09 zu sehen, als F bei A’s Eltern nachfragt. Diese Frist beginnt gemäß § 187 einen Tag nach der Aufforderung, also am 20.09. 2003. Demzufolge ist das Fristende am 3.10 um 23.59Uhr. Jedoch tritt hier eine Spezialregelung des § 193 ein, da der 3.10 ein Feiertag darstellt. Da dieser im Jahre 2003 an einen Freitag fällt, ist der nächste Werktag am Montag dem 06.10. A schickt sein Fax am Montag den 06.10 um 22.00Uhr ab. Somit könnte er seine Genehmigung durchbringen.

Fraglich ist jedoch ob sie gemäß § 130 I fristgerecht in den Machtbereich des F und dieser unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnisnahme kommen konnte. Es kommt nur auf den theoretischen Zugang an, also ob F die Möglichkeit besaß das Fax zu lesen. Jedoch kam das Fax nicht zu gewöhnlichen Uhrzeiten beim F an. Er hätte erst am Morgen des 07.10 die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Da dieser Tag über der Frist lag, ist die Genehmigung des A ungültig.

Wegen der fehlenden Genehmigung hat A folglich keine gültige WE abgegeben und der Kaufvertrag nach § 433 ist nichtig.

RF: F hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 II BGB.



II) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Computers gemäß § 985 BGB.

F könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Computers haben. Voraussetzung ist, dass der § 985 eingreift. Demnach muss F Eigentümer gemäß § 904 und A Besitzer nach § 854 des Computers sein. Fraglich ist ob F noch Eigentümer des Computers ist. Durch die Übergabe und Übereignung (Verfügungsgeschäft) hat der das Eigentum gemäß § 929 auf A übertragen. Trotz der Nichtigkeit des Kaufvertrages besagt das Abstraktionsprinzip die systematische Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften voraus. Trotz nichtigem Verpflichtungsgeschäft (dem KV) erlangt jemand durch Übergabe + Übereignung das Eigentum. Da F das Eigentum verloren hat, liegen die Bedingungen des § 985 also nicht vor.

RF: F hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Computers gemäß § 985



III) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Computers gemäß § 812 I BGB.

F könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Computers haben. Voraussetzung ist, dass der § 812 I eingreift:
1. Durch Leistung
-> gewollte, zielgerichtete Vermögensverschiebung. A hat hier durch den Computer eine Vermögensvermehrung erfahren. Liegt also vor.
2. in sonstiger Weise
-> ungewollte Vermögensverschiebung. Liegt nicht vor.
3. auf dessen Kosten
-> Ein Vermögensnachteil des F muss vorliegen. Hier ja
4. ohne rechtlichen Grund
-> Der KV ist wegen Minderjährigkeit nicht zustande gekommen. Es liegt also kein rechtlicher Grund vor.
5. etwas erlangt
-> Die Kaufsache. Hier der Computer

RF: F hat gemäß § 812 I gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Computers. Den Umfang des Herausgabeanspruchs regelt § 818. A ist hier nicht entreichert, sodass der Anspruch sich auf Herausgabe der Sache beschränkt. Hier die Herausgabe des Computers.


(Des weiteren liegen hier Ansprüche das A gegen F auf Herausgabe der Geldanzahlung vor, welche auch gemäß § 812 I durchkommen. Da in der Fallfrage nicht explizit danach gefragt wird, sind diese Ansprüche nicht zu prüfen)

Abk.:
alle §§ = BGB
RF = Rechtsfolge
KV = Kaufvertrag
WE = Willenserklärung

 
Antwort von GAST | 20.11.2008 - 22:13
Lösung ist ohne Gewähr, aber müsste einigermaßne hinhaun. Auch wenn das wohl weit über euer Schul-Zivielrecht rausgeht: einfach mal logisch nachdenken und die §§ nachlesen. hilft ;)

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