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Firmen Frage

Frage: Firmen Frage
(5 Antworten)

 
kann mir jemand die frage beantworten?


Welche Anforderungen werden an die Firmenbezeichnungen der einzelnen Unternehmensformen gestellt?

Ich hatte noch andere Fragen, die konnt ich aber beantworten...ich bleibe bei dieser hängen...kann mir irgendwer, die antwort sagen?
GAST stellte diese Frage am 19.08.2008 - 22:03

 
Antwort von GAST | 19.08.2008 - 22:46
da kannste dir grds mal die §§17ff. HGB angucken.

- Firmenwahrheit,
d.h Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein (§ 18 I) Verboten sind Namen, die den Geschäftsverkehr täuschen könnten (§ 18 II)
- Firmenunterscheidbarkeit, d.h die Firma muss gemäß § 18 I Unterscheidungskraft besitzen. Eine neue Firma muss sich von denjenigen eingetragenen Firmen im selben Ort deutlich unterscheiden (§ 30)
- Firmenbeständigkeit, d.h. die bisherige Firma kann fortgeführt werden, wenn sich der Name des Firmeninhabers ändert (durch Heirat, durch kauf, Erbfall) gemäß § 22
- Firmeneinheit, d.h. ein Unternehmen darf nur eine einzige Firma (Namen) führen
- Firmenöffentlichkeit, d.h. ein Kaufmann ist verpflichtet seine Firma bei Gründung oder Änderung im Handelsregister anzumelden (§ 29, 31) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma auf Geschäftsbriefen anzugeben (§ 37a)

greetz, goodwill

 
Antwort von GAST | 19.08.2008 - 22:05
vllt ist das so gemeint, dass zb eine gesellschaft mit beschraenkter haftung (gmbh) im namen deutlich machen muss, dass sie eine gmbh ist.. dasselbe gilt fuer kg,ag,...

 
Antwort von GAST | 19.08.2008 - 22:06
zb hans wurst lebensmittel gmbh,mbh/ ag,aktiengesellschaft/...

 
Antwort von GAST | 19.08.2008 - 22:25
Unternehmensrechtsform muss angegeben sein.
Kein irreführender Name.
Keine Wörter die auf eine andere "Rechtsform" hinweisen.

 
Antwort von GAST | 19.08.2008 - 22:46
da kannste dir grds mal die §§17ff. HGB angucken.

- Firmenwahrheit,
d.h Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein (§ 18 I) Verboten sind Namen, die den Geschäftsverkehr täuschen könnten (§ 18 II)
- Firmenunterscheidbarkeit, d.h die Firma muss gemäß § 18 I Unterscheidungskraft besitzen. Eine neue Firma muss sich von denjenigen eingetragenen Firmen im selben Ort deutlich unterscheiden (§ 30)
- Firmenbeständigkeit, d.h. die bisherige Firma kann fortgeführt werden, wenn sich der Name des Firmeninhabers ändert (durch Heirat, durch kauf, Erbfall) gemäß § 22
- Firmeneinheit, d.h. ein Unternehmen darf nur eine einzige Firma (Namen) führen
- Firmenöffentlichkeit, d.h. ein Kaufmann ist verpflichtet seine Firma bei Gründung oder Änderung im Handelsregister anzumelden (§ 29, 31) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma auf Geschäftsbriefen anzugeben (§ 37a)

greetz, goodwill

 
Antwort von GAST | 20.08.2008 - 01:12
geil, ne goldene Medallie.
Jetzt noch 8 und ich mach Micheal Phelps Konkurrenz!

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