Handout zum Kündigungsschutzgesetz
Ziele des Kündigungsschutzgesetzes
- Schützt den Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen
- sozial ungerechtfertigte Kündigungen sind rechtsunwirksam
- bei Personen- oder Verhaltensbedingter Kündigung muss vorher abgemahnt werden
- nur beim Vertrauensbereich (Unterschlagung/Diebstahl) ist keine Abmahnung erforderlich
Sozial (un)gerechtfertigte Kündigungen (§1 KSchG)
- Kündigungen gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Betriebszugehörigkeit länger als 6
Monate ist ist rechtsunwirksam, sofern Sie sozial ungerechtfertigt ist
- Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn nicht einer der folgenden Gründe
1. Personenbedingte Gründe
a. fehlende Eignung
b. mangelhafte Leistung
c. häufige Erkrankung
d. Alkoholabhängigkeit
2. Verhaltensbedingte Gründe
a. unberechtigte Krankmeldung
b. Störung des Betriebsfriedens
c. Beleidigung von Kollegen/Vorgesetzten
d. häufige Unpünktlichkeit
e. unentschuldigtes Fehlen
3. Betriebsbedingte Gründe
a. Rationalisierung
b. Einschränkung der Produktion
c. Auftragsmangel
d. Umsatzrückgang
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind folgende Kriterien zu beachten (§3 KSchG):
1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
2. Lebensalter
3. Unterhaltspflichten
4. Vorliegen einer Schwerbehinderung
Kündigungsfristen (§622 BGB)
- Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden
- Betriebszugehörigkeit wird erst ab dem 25. Lebensjahr gezählt
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate
Fristlose Kündigung (§626 BGB)
Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn:
- das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beiden Vertragsteilen nicht
zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
Abwägung der Interessen beider Vertragspartner
- Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen, ab dem Datum wo der Kündigungsberechtigte
Kenntnis von der Kündigung erlangt
- Auf Verlangen muss der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt werden
Mitbestimmung bei Kündigungen (§102 BetrVG)
- der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören, ansonsten ist diese rechtsunwirksam
- bei ordentlichen Kündigungen muss der Betriebsrat innerhalb einer Woche schriftlich
unter Angabe der Gründe widersprechen, ansonsten ist die Kündigung rechtswirksam
- bei außerordentlicher Kündigung muss der Betriebsrat unverzüglich innerhalb von 3
Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich widersprechen
- davor soll, soweit erforderlich, der betroffene Arbeitgeber angehört werden
Kündigungsschutzgesetz
Inhalt
Eine Übersicht zum Kundigungsschutzgesetz über Kündigungsfristen abhängig von der Betriebszugehörigkeitsdauer und Mitbestimmung. (362 Wörter)
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von sony2black
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