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Handout zum Kündigungsschutzgesetz

Alles zu Wirtschaft und Arbeit

Ziele des Kündigungsschutzgesetzes


- Schützt den Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen
- sozial ungerechtfertigte Kündigungen sind rechtsunwirksam
- bei Personen- oder Verhaltensbedingter Kündigung muss vorher abgemahnt werden
- nur beim Vertrauensbereich (Unterschlagung/Diebstahl) ist keine Abmahnung erforderlich
Sozial (un)gerechtfertigte Kündigungen (§1 KSchG)
- Kündigungen gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Betriebszugehörigkeit länger als 6
Monate ist ist rechtsunwirksam, sofern Sie sozial ungerechtfertigt ist
- Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn nicht einer der folgenden Gründe
besteht:
1. Personenbedingte Gründe
a. fehlende Eignung
b. mangelhafte Leistung
c. häufige Erkrankung
d. Alkoholabhängigkeit
2. Verhaltensbedingte Gründe
a. unberechtigte Krankmeldung
b. Störung des Betriebsfriedens
c. Beleidigung von Kollegen/Vorgesetzten
d. häufige Unpünktlichkeit
e. unentschuldigtes Fehlen
3. Betriebsbedingte Gründe
a. Rationalisierung
b. Einschränkung der Produktion
c. Auftragsmangel
d. Umsatzrückgang
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung sind folgende Kriterien zu beachten (§3 KSchG):
1. Dauer der Betriebszugehörigkeit
2. Lebensalter
3. Unterhaltspflichten
4. Vorliegen einer Schwerbehinderung
Kündigungsfristen (§622 BGB)
- Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden
- Betriebszugehörigkeit wird erst ab dem 25. Lebensjahr gezählt
Kündigungsschutzgesetz
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate
Fristlose Kündigung (§626 BGB)
Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn:
- das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beiden Vertragsteilen nicht
zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
Abwägung der Interessen beider Vertragspartner
- Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen, ab dem Datum wo der Kündigungsberechtigte
Kenntnis von der Kündigung erlangt
- Auf Verlangen muss der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt werden
Mitbestimmung bei Kündigungen (§102 BetrVG)
- der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören, ansonsten ist diese rechtsunwirksam
- bei ordentlichen Kündigungen muss der Betriebsrat innerhalb einer Woche schriftlich
unter Angabe der Gründe widersprechen, ansonsten ist die Kündigung rechtswirksam
- bei außerordentlicher Kündigung muss der Betriebsrat unverzüglich innerhalb von 3
Tagen unter Angabe der Gründe schriftlich widersprechen
- davor soll, soweit erforderlich, der betroffene Arbeitgeber angehört werden
Kündigungsschutzgesetz
Inhalt
Eine Übersicht zum Kundigungsschutzgesetz über Kündigungsfristen abhängig von der Betriebszugehörigkeitsdauer und Mitbestimmung. (362 Wörter)
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