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Steuererklärung: Kontoauszug für das Jahr 2015

Frage: Steuererklärung: Kontoauszug für das Jahr 2015
(2 Antworten)


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Guten Tag Brauch die Steuerperiode Kontoauszuge vom Jan-Dez oder reicht nur der Dez auszug?
Frage von evoldo | am 16.03.2016 - 09:56


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Antwort von matata | 16.03.2016 - 13:55
Das ist schweizerisches Steuerrecht, und in der Wegleitung steht, dass du die Zins- und Kapitalbescheinigung deiner Bank für das Jahr 2015 einreichen musst.
Diese wurde dir von deiner Bank per Ende Dezember 2015 ausgefertigt.
Alles klar? Und sonst bei der Bank nachfragen...
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Antwort von cleosulz | 16.03.2016 - 19:43
Die Steuerbehörde braucht deine Kontoauszüge nicht für eine Steuererklärung.
Es kann sein, dass du einzelne Zahlungen durch Überweisung darlegen musst.
So z.B. wenn du "haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35aEStG" geltend machen willst.
Das sind z.B. Schornsteinfegergebühren oder Lohnkosten für Handwerkerleistungen, die bei dir zu Hause beschäftigt waren (wenn du z.B. eine Waschmaschinenreparatur hattest oder der Maler die Wohnung renoviert hat). Solche "Lohnkosten" können bei der Steuer angegeben werden. Die Zahlung muss durch Überweisung erfolgen, nur dann wird sie anerkannt.
In diesem Fall musst du einen Nachweis der Bank vorlegen => Überweisungsbeleg oder Kontoauszug.

Aber durchgängige Kontoauszüge brauchst du für die Steuererklärung nicht.

Hast du einen Bausparvertrag, dann kannst du als Nachweis für die Kapitalerträge den Kontoauszug vorlegen (manchmal sind auf der Seite unten die abgeführten Kapitalerträge + Solibeträge aufgeführt).
Aber eigentlich gibt es auch hier ein extra Schreiben, in dem die für die Steuererklärung relvanten Beträge aufgeführt sind.

Wenn du ganz sicher sein willst, rufst du einfach bei deinem Finanzamt an und fragst nach.

Noch ein Tipp am Rande:
Wenn du einen Kontoauzug beim FA vorlegen musst, kannst du die übrigen - nicht maßgeblichen Kontobewegungen - schwärzen (oder vor dem Kopieren abdecken).
Dem Finanzamt reicht in der Regel eine Kopie des Kontoauszugs.

Die Bescheinigungen über Kapitalerträg, müssen jedoch im Original vorgelegt werden.
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