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Handelsrecht: Bilanzpflicht und Inventurpflicht ?

Frage: Handelsrecht: Bilanzpflicht und Inventurpflicht ?
(2 Antworten)


Autor
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0
Hi,

kann mir jemand das erklären, bitte

a)
es steht unter INventur : " Buchführungspflichtige sind immer auch inventurpflichtig "
Kann mir jemand erklären warum das so immer ist?

Quelle: http://quizlet.com/49481091/grundlagen-der-buchfuhrung-flash-cards/original

b) Ich suche dazue gute Seiten zum LEsen:

Ich suche aus dem HGB einige Buchführungsvorschriften, leider habe ich nichts passendes gefunden

Wann ist ein Unternehmer von der Pflicht, zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorrauszahlung befreit?
Frage von abi15 | am 23.01.2015 - 16:49


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2104
Antwort von matata | 23.01.2015 - 17:18
http://www.rechnungswesen-info.de/buchfuehrungspflicht.html

In §283b Strafgesetzbuch steht:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1.
    Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,

  • 2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,

  • 3. entgegen dem Handelsrecht
  • a) Bilanzen so aufstellt, daß dieÜbersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  • oder
  • b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.


    Wenn etwas bei Unterlassung mit Strafe bedroht wird, gibt es irgendwo eine passende Vorschrift, die die Inventur und Buchführung anordnet.

    Aber wo die steht? ... Du bist der Fachmann!

    Versuch es einmal mit Google Handelsrecht+Inventur

    Umsatzsteuer

    Der Betrag der im Vorjahr entrichteten Umsatzsteuer ist massgebend für die Frist der Voranmeldung . Fällt dieser Betrag unter einen bestimmten Wert, kann der Unternehmer vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und einer Vorauszahlung befreien.

    nachzulesen bei:

    http://www.rechnungswesen-info.de/umsatzsteuervoranmeldung_finanzamt.html
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    Antwort von cleosulz | 24.01.2015 - 14:39
    HGB + Buchführungspflicht

    => § 238 HGB  dejure.org

    Hier findest du alle Hinweise dafür, was ein Kaufmann alles machen muss und wie/weshalb:

    (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
    Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
    (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

    Was steht da drin? Ganz einfach =>
    Jeder Kaufmann muss von seinem kompletten Schriftverkehr Durchschläge/Kopien oder auf EDV - Mehrfertigungenmachen.
    Also von jeder Rechnung, die raus geht, muss eine Kopie/Doppel in die Ablage.

    Die Buchführung muss so sein, dass jemand, der was von Buchführung versteht, innerhalb kürze sich einen Überblick über die Firma und ihre Geschäfte machen kann.
    Also muss die Buchführung ordentlich und übersichtlich sein. Sie muss gewissen Mindestvoraussetzungen in buchhalterischer Sicht entsprechen.
    Die Geschäftsvorfälle müssen sich nachvollziehen lassen. (Beispiel: Wenn die Firma Geld auf eine Rechnung bezahlt, dann muss z.B. beim Zahlungsnachweis ein Hinweis auf die Rechnung sein und diese muss sich leicht finden lassen).

    Hier noch ein Link zur Buchführungspflicht: www.rechnungswesen-info.de

    Es gibt einige Ausnahmen, von der Buchführungspflicht (Kaufleute mit geringem Umsatz und geringem Gewinnüberschuss).

    HGB + Bilanzierungspflicht

    => § 242 HGB dejure.org

    (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
    Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

    (2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

    (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nich

    Was heißt das? =>
    Jeder Kaufmann muss am Anfang seiner Tätigkeit also zunächst einmal eine Eröffnungsbilanz anfertigen.
    Damit man sieht, was ist da, wie sieht es aus.
    Dann muss er jedes Jahr (am Ende des Geschäftsjahres!) eine Bilanz aufzustellen. Daraus sieht man das Vermögen und die Schulden.
    Ebenso hat er eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
    Diese Aufstellungen bilden den Jahresabschluss eines Unternehmens.

    Eine Übersicht darüber, wer alles verpflichtet ist, kannst du hier nachlesen: www.akademie.de

    HGB + Inventurpflicht

    Zitat:
    Jeder Kaufmann ist gemäß § 240 HGB und §§ 140, 141 AO im Rahmen der ordnungsmäßigen Buchführung zur Inventur verpflichtet, und zwar wenn er ein Unternehmen gründet oder übernimmt, wenn er es schließt, sowie zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres.
     ==> § 240 HGB  www.gesetze-im-internet.de

    § 240   Inventar

    (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.

    (2) Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.

    (3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

    (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

    Es gibt dann noch Verfahren, die vereinfachen das: in § 241 HGB kannst du nachlesen: dejure.org
    und wer davon befreit ist, siehst du in § 241 a HGB  hier: dejure.org
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