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Rechte des Käufers beim Lieferungsverzug

Frage: Rechte des Käufers beim Lieferungsverzug
(7 Antworten)


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Bei den Rechten vom Käufer unterscheidet man zwischen "Rechten mit Nachfristsetzung" und "Rechten ohne Nachfristsetzung".


ohne Nachfristsezung:
a) Bestehen auf Lieferung
b) Bestehen auf Lieferung und Verlangen eines Schadensersatzes

mit Nachfristsetzung:
a) Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
b) Rücktritt vom Kaufvertrag

Ich verstehe die Definition der Nachfristsetzung nicht.

Bedeutet der 1. Fall (ohne Fristsetzung), dass ich keine Frist setze und die Lieferung vielleicht in einem Jahr oder später erhalte?

Bedeutet der 2. Fall dann, dass der Verkäufer einen Schadensersatz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bezahlt haben muss? Was ist dann aber wiederum mit dem Punkt "Rücktritt vom Kaufvertrag"?

Ich freue mich über Eure Hilfe.
Danke im Voraus. =)
Frage von mamfred | am 23.02.2013 - 14:28


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Antwort von cleosulz | 23.02.2013 - 15:42
Ich versuche jetzt einmal eine Erklärung:

Du hast mehrere Möglichkeiten, wenn der Verkäufer nicht vertragsgemäß liefert:

1.
Rücktritt vom Kaufvertrag

(der Vertrag wird so behandelt, als wenn er nie abgeschlossen wurde.
du kannst dein Kleid jetzt bei einem anderen Verkäufer kaufen)

2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung

(der Vertrag wird auch rückabgewickelt => behandelt, als wenn er nie abgeschlossen wurde: Der Verkäufer muss dein Kleid nicht mehr liefern, du musst es auch nicht mehr annehmen.
Du besorgst dir ein Ersatzkleid, das vielleicht teurer ist. Den Differenzbetrag kannst du als Schadensersatz beziffern und einfordern.)

3. Ersatz des Verzögerungsschadens
(der Vertrag wird trotz Verspätung abgewickelt => der Verkäufer liefert und du nimmst die Ware doch noch an.
Weil du das Kleid an deiner Hochzeit leider nicht mehr tragen konntest und ein Ersatzkleid gekauft hast, stellst du dieses Ersatzkleid + Beschaffungskosten dem Verkäufer als Verzögerungsschaden in Rechnung).

Zitat:
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

Ist z.B. eine Ware nicht vorrätig und der Verkäufer erklärt, er wird die Ware nachbestellen, sie ist meist binnen 3 Tagen da.
Damit bist du einverstanden.
Nach 4 Tagen gehst du wieder zum Verkäufer. Er sagt: Die Ware ist noch nicht geliefert.
Dann kannst du auf Lieferung binnen (Beispiel) 5 Tagen bestehen. Für den Fall der Nichtlieferung drohst du mit Vertragsrücktritt + Schadensersatz.

==> hier musst du eine Nachfrist setzen = der Lieferzeitraum war unbestimmt.
Spätestens nach Ablauf der 5 weiteren Tagen tritt Lieferverzug ein.



So und nun kommt die Sache mit der Nachfristsetzung:

Lieferverzug liegt vor, wenn eine fällige Lieferung trotz Mahnung nicht erfolgt ist und der Verkäufer schuldhaft die Lieferung verzögert oder unterlassen hat, d. h. wenn der Verkäufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin an den Käufer liefert.

==> Pflicht des Verkäufers ist die rechtzeitige (termingerechte) Lieferung der vereinbarten Ware (§ 433 I BGB).


Wie du da erkennen kannst:

Es ist erforderlich, dass ein Liefertermin überschritten ist.

Dann musst du den Verkäufer mahnen (und zur Lieferung auffordern = Frist)

(Ausnahme: wenn ein kalendermäßig bestimmter Liefertag vereinbart wurde = Fix- oder Zweckkauf (dein Hochzeitskleid = es sollte spätestens zum Hochzeitstermin geliefert werden!)- oder wenn der Verkäufer erklärt, er will dir nicht liefern, weil ihm plötzlich etwas anderes in den Sinn kommt).
Wird nach Ablauf dieser Nachfrist nicht geliefert, dann kannst du Schadensersatz verlangen.

Und Lieferverzug ist Voraussetzung für Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz oder Geltendmachung von Nachschaden (= die Hochzeit musste abgesagt werden, weil deine Braut die Verlobung gelöst hat, weil du unfähig warst, das begehrte Brautkleid am Hochzeitsmorgen ihr zu bringen;
du bist auf den Kosten für den Pfarrer, die Kutsche und das Hochzeitsessen sitzen geblieben.
Diesen Schaden verlangst du jetzt vom Kleider-Verkäufer, der nicht rechtzeitig liefern konnte).


Keine Nachfrist musst du setzen - der Verkäufer ist sofort in Verzug:

- wenn ausgemacht wurde, dass das Kleid am 31.01.2013 geliefert wird (Fixtermin)

- wenn ausgemacht wurde, dass das Kleid rechtzeitig vor der Hochzeit (01.02.2013) geliefert wird.

- wenn der Verkäufer sagt, er liefert keine weißen Hochzeitskeider mehr, weil im farbige besser gefallen und er außerdem nur noch Pferdesättel vertreibt (=> der Schuldner (Verkäufer) die Leistung (Lieferung des Kleides) ernsthaft und endgültig verweigert.)



http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/271.html

http://www.kubiss.de/bildung/projekte/schb_netz/b4_projekte/schueler/ik10d0304/11/index.html
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Antwort von cleosulz | 23.02.2013 - 15:52
Keine Nachfrist erforderlich bei:
Fixgeschäft
oder ernsthafter Weigerung des Verkäufers die Ware zu liefern

==> du kannst sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.
==> du kannst sofort Schadensersatz fordern, wenn ein solcher dir entstanden ist


Nachfrist erforderlich:
Wenn kein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist, dann musst du den Verkäufer in Verzug setzen (= Nachfristsetzung).

Eine Nachfrist muss nicht immer gesetzt werden.

Wenn du eine Nachfrist jedoch setzt, => dann muss die Frist erfolglos abgelaufen sein, bevor du vom Kaufvertrag zurücktreten kannst.

http://www.hotelfach.de/bwl/kaufvertrag.htm
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Antwort von mamfred | 23.02.2013 - 20:24
Ich habe hier folgendes Schema:

1) Voraussetzungen für einen Lieferungsverzug (Fälligkeit, Mahnung, Verschulden)
2) Eintritt des Lieferungsverzugs
3) Setzen einer angemessenen Frist zur Leistungserfüllung
4) Rechte des Käufers: a) ohne Nachfristsetzung b) mit Nachfristsetzung
5) Schadensersatz

Ich habe das im Fall der Mahnung mit der Nachfristsetzung verstanden.
Nach diesem Schema sieht man, dass, nachdem ein Lieferungsverzug eingetreten ist, eine weitere Frist zur Leistungserfüllung gesetzt wird. Nun kommt es zu den Rechten des Käufers (ohne und mit Nachfristsetzung).

Wenn man nach Eintreten des Lieferungsverzuges eine Frist zur Leistungserfüllung setzt, wieso unterscheidet man dann die Rechte in "mit Nachfrissetzung" und "ohne Nachfristsetzung"?
Hier wurde doch klar eine FRIST gesetzt...


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Antwort von mamfred | 23.02.2013 - 21:23
Hier ist das Bild hochgeladen:

http://img594.imageshack.us/img594/3128/imag0634n.jpg


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Antwort von cleosulz | 24.02.2013 - 09:34
Wenn du keine Nachfrist setzt - so erwartest du weiterhin eine Lieferung = dein Kaufvertrag "ist weiter aktuell"

Wenn du eine Nachfrist setzt - so erwartest du bis zum gesetzten Termin eine Lieferung - danach erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag bzw. danach nimmst du die Ware nicht mehr ab.
Gleichzeitig hast du für diesen Fall auch Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens.
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Antwort von mamfred | 24.02.2013 - 10:20
Also sagt der Punkt "Setzen einer angemessenen Frist zur Leistungserfüllung", dass du entweder eine Frist setzt oder keine?


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Antwort von cleosulz | 27.02.2013 - 18:02
Ja:

Wenn du eine angemessene Frist zur Leistungserfüllung setzt, so heißt das, dass du die Möglichkeit hast, nach erfolglosem Ablauf dieser Frist (=> der Vertrag wurde nicht erfüllt/es wurde nicht geliefert) vom Kaufvertrag zurückzutreten.


Setzt du keine angemessene Frist zur Leistungserfüllung, so wartest du brav darauf, bis dein Verkäufer liefert ^^ und bezahlst anschließend klaglos.

Oder du wartest bis er liefert und machst dann einen Verzögerungsschaden geltend, sofern er dir entstanden ist. ==> du trittst nicht vom Kaufvertrag zurück sondern wartest auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
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