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Zivilgesetz: Güterrecht

Frage: Zivilgesetz: Güterrecht
(2 Antworten)


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Hi leute

Brauche schnell hilfe bei diesen Aufgaben danke

Wie erklären sie sich in unserem zahlenbeispiel der errungeschaftsbteiligung das das vermögen der ehefrau nach 20 jarehn 3000 euro beträgt, ihre güterrechtlicher anspruch aber 340 000 euros in welchen fall wird dieser nur wirksam wie hoch wäre er wenn güttertrainung geherrrschat hätte

danke im voraus
Frage von king24 | am 01.11.2012 - 20:26


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Antwort von matata | 01.11.2012 - 21:54
Ach du liebe Güte!

Zitat:
güttertrainung


Gütertrennung sollte das wohl heissen.

Ausserdem fehlen in deiner Aufgabe eine ganze Reihe von Satzzeichen:

Wie erklären Sie sich in unserem Zahlenbeispiel der Errungenschaftsbeteiligung,
dass das Vermögen der Ehefrau nach 20 Jahren 3000 Euro beträgt, ihr güterrechtlicher Anspruch aber 340`000 Euros? In welchem Fall wird dieser nur wirksam? Wie hoch wäre er, wenn Gütertrennung geherrscht hätte?

Leider kenne ich nur die Rechtschreibregeln in diesem Fall, aber die deutsche Gesetzgebung gar nicht. Tut mir leid.
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Antwort von cleosulz | 02.11.2012 - 11:21
Hier wäre es sehr schön, wenn du die vollständige Aufgabe angibst.

Das Zahlenbeispiel sollten wir schon kennen.


Ich verstehe die Fragestellung auch nicht:
Was brachte denn die Ehefrau mit in die Ehe ein? => die 3.000 EUR?


Bei der Errungenschaftsgemeinschaft werden die Errungenschaften während der Ehe (was sie in der Zeit erwirtschaftet haben, egal wer in welcher Höhe) zum gemeinsamen Vermögen der Ehepartner.

Zitat:
Prägend für sie war, dass das in die Ehe eingebrachten Vermögen jedes Ehegatten wie bei der Gütertrennung oder der Zugewinngemeinschaft in dessen Alleineigentum blieb, aber das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Eheleuten wie bei der Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Gesamtgut in Form einer Gesamthandsgemeinschaft wurde.

Das eingebrachte Gut umfasste neben dem Vermögen bei Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft z.B. auch Erbschaften und Schenkungen. Neben dem Gesamtgut und dem eingebrachten Gut des Mannes und der Frau gab es noch die Vermögensmasse des Vorbehaltsguts der Frau. Im Gegensatz zur allgemeinen Gütergemeinschaft und der Fahrnisgemeinschaft gibt es die Möglichkeit einer fortgesetzten Gemeinschaft nicht.

Im 2011 veröffentlichten Ersten Gleichstellungsberichts der Bundesregierung sprach die Sachverständigenkommission die Empfehlung aus, die Errungenschaftsgemeinschaft in Deutschland als gesetzlichen Güterstand einzuführen; sie solle als ersten Schritt als ein wählbarer Güterstand zugelassen werden, und bei der Eheschließung solle eine verpflichtende Aufklärung über die verschiedenen Güterstände vorgesehen werden.[3]



Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Errungenschaftsgemeinschaft

Errungenschaftsgemeinschaft:

Vermögen Frau
Vermögen Mann jeweils bis zur Eheschließung = das blieb so bestehen.

Alles was nach der Eheschließung erworben wurde, wurde gemeinsames Vermögen der Eheleute.

==> es gab also 3 Vermögensmassen

1. Masse Frau (vorehelich)
2. Masse Mann (vorehelich)
3. Masse Eheleute (während der Ehe erwirtschaftet)


Diese Errungeschaftsgemeinschaft ist seit dem Beitritt der DDR in den gesetzlichen Güterstand übergegangen (Zugewinngemeinschaft).

Gütertrennung:
http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCtertrennung

Bei Gütertrennung gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen.
Jeder Ehegatte hat sein eigenes voreheliches Vermögen und das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen bleibt Vermögen des jeweiligen Ehegatten.
Gemeinschaftlich angeschafftes Vermögen wird entsprechend geteilt.
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