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Gesetz Hilfe

Frage: Gesetz Hilfe
(6 Antworten)


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Vergehen:strafbar nach Paragraph 185,194,25absatz2,53stgb;1,3JGG


KANN MIR EINER SAGEN WAS GENAU ALLES IST(was da in dem gesetz steht)

person :15jahre alt

frage: was kann ihm im schlimmsten fall passieren?

gefämgnis(paar wochen), oder sozialstunden, oder schmerzengeld o.Ä.?
Frage von chris95 (ehem. Mitglied) | am 05.10.2012 - 23:18


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Antwort von Quadrat | 05.10.2012 - 23:44
Es gibt da eine gute Seite:

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__194.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__53.html
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__3.html

Leider bin ich nicht ganz unterrichtet,
was die rechtliche Verantwortungen bei Personen deines Alters ist.

Gefängnis halte ich für grundsätzlich unwahrscheinlich (vorausgesetzt es ist dein erstes mal)
Also ich vermute, dass du mit (Bewährung?,) eher Sozialstunden rechnen solltest.

OT: Du solltest dir bewusst sein, dass selbst auf dem ersten Blick eher harmlose Vergehen im späterem Leben, z.T. unverhältnismäßig, große Konsequenzen haben können. Aber das musst du natürlch selber wissen.


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Antwort von matata | 06.10.2012 - 01:11
Hier kannst du nachschlagen

http://www.gesetzesguide.de/stgb.html

zuerst suchst du die Paragraphen 185 und 194 und 25
dann den Absatz 2
die Verordnung 53 des Strafgesetzbuches
Die kommmen in diesem Fall zur Anwendung

und dann die Paragrahen 1 und 3 des Jugendstrafrechtes
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jgg/gesamt.pdf

Im Strafrecht gibt es keinen Bussenkatalog wie im Strassenverkehrsgesetz, sondern die Richter entscheiden auf Grund der Schwere des Falles, des Alters des Straftäters, der besonderen Umstände über das Strafmass. In Falle dieses 15-Jährigen kommen ja mehrere Strafbestände zusammen. Am besten wendet ihr euch an einen Sozialarbeiter oder Jugendarbeiter. Ausserdem erteilt das Gericht, das die Straftat aburteilt gerne Auskunft und zwar an die Eltern des Straftäters.
Ich nehme an, dass das der Brief der Strafbehörde ist, der anzeigt, in welcher Sache diese Verhandlung stattfindet und worüber das Gericht urteilt.
Wenn der 15-Jährige verurteilt wird, bekommt er eine ausführliche Urteilsbegründung und eine genaue Auflistung der verhängten Strafen.
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Antwort von v_love | 06.10.2012 - 01:39
wäre sinnvoller gewesen, wenn du geschildert hättest, was du ("du" als synonym für "die person") angestellt hast.

was schlimmsten falls passieren kann, kannst du im StGB nachlesen, 2 jahre jugendstrafe oder geldstrafe (schmerzensgeld u.u. auch, allerdings wenn, dann in einem zivilrechtlichen verfahren).
jugendstrafe ist an gewisse voraussetzungen geknüpft, namentlich: schädliche neigung oder besondere schwere der schuld (§17 abs.2 JGG)
wahrscheinlicher bei deiner straftat ist die anwendung von zuchtmitteln (das schöne an solchen strafen ist, dass das keine strafen sind, § 13 Abs. 3 JGG, man wäre dann also nicht vorbestraft) z.b. in form eines Dauerarrests (das würdest du wohl als gefängnisaufenthalt bezeichnen, auch wenn du nicht ins gefängnis kämst).

sofern du also die ehre nicht allzu stark angegriffen hast, vor gericht geständig bist, reue zeigst und ersttäter bist, würde ich nicht mit mehr als einer verwarnung (mit der auflage sich beim geschädigten zu entschuldigen) rechnen.


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Antwort von Bismarck93 (ehem. Mitglied) | 06.10.2012 - 10:50
Stimme v_love zu. Auf den ersten Blick bei mit den vielen Paragraphen des StGb sieht es so aus, als wärst du (nur als Synonym zu verstehen) ein "Schwerverbrecher". Jedoch ist lediglich der 185er ein Straftatbestand, da bis weit in die 80er-Paragraphen nur geregelt ist, was Notwehr, besondere Schwere der Schuld usw. ist. Folglich hast du jemanden nur beleidigt, wobei ich die Schwere des Schimpfwortes hier nicht kenne.

Gemäß §194 I wird die Beleidigung nur auf Antrag verfolgt. Selbst wenn du einen Passanten auf der Straße als einen H****sohn bezeichnen würdest und ein Polizist steht daneben, darf der Polizist das dann nur verfolgen, wenn der Passant bei ihm den Antrag stellt. Solltest du allerdings eine Volksverhetzung (z.B. eine öffentliche Beleidigung von Holocaust-Verfolgten), so ist dieser Antrag nicht von Nöten, greifst du aber einen bestimmten Menschen aufgrund der Holocaust-Vergangenheit an und du wirst strafrechtlich verfolgt, hat er die Möglichkeit, dies zu widerrufen.

Ich denke auch, dass du "nur" mit eine Verwarnung als Zuchtmittel zu rechnen hast, kommt da aber auch auf die Schwere an.

Eventuell gibt es aber auch nur einen Strafbefehl. Ich denke nicht, dass ein Verfahren aufgerollt würde, solltest du einen Mitschüler "Arschloch" genannt haben, der daraufhin einen Antrag gestellt hast. Jeder Staatsanwalt hätte da besseres zu tun, als vor Gericht zu ziehen ;-)


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Antwort von cleosulz | 06.10.2012 - 10:57
@Bismarck93
Strafbefehl gibt es nicht gegen Jugendliche.
Da spielt der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht die große Rolle = der Jugendliche soll vor Gericht erscheinen, dadurch schon lernen, dass Taten eine Konzequenz haben
=> man muss pünktlich und ordentlich vor einem deutschen Gericht erscheinen!

Und unterschätze die Arbeitswut mancher Staatsanwälte nicht.
Manche halten bei Kleinigkeiten das "öffentliche Interesse an der Verfolgung der Straftat" für vorhanden und manche eben nicht.

Man beleidigt nicht - dann muss man auch nicht sauber gewaschen vor einem Jugendrichter erscheinen ... meine Meinung!
Zum Erwachsenwerden gehört auch dazu, dass man lernt Emotionen anders als durch verbale Aktacken auszuleben. => zuschlagen darf man übrigens auch nicht ^^
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Antwort von Bismarck93 (ehem. Mitglied) | 06.10.2012 - 11:01
Ah gut Cleo, da habe ich jetzt etwas gelernt ;-) Strafrecht ist nicht so mein Spezialgebiet :-D

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