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Recht - Frage zu einem Fallbeispiel

Frage: Recht - Frage zu einem Fallbeispiel
(5 Antworten)


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Frage zu einem Fallbeispiel?
Es geht um folgenden Fall:

Herr A u.
Frau B sind die Eltern der 12J. C. Die Eltern kümmern sich nicht um C. C führt überwiegend den Haushalt der Familie und ist ziemlich verstört. Wenn C morgens zur Schule geht, liegen A + B oft noch betrunken im Bett. A schlägt B u. C oft aus nichtigem Anlass.

Das Gericht hat A u. B das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C entzogen. C wendet sich nun an das Jugendamt mit der Bitte um Unterbringung in einem Heim. Die Eltern sind mit der Maßnahme nicht einverstanden.

Frage: Was kann das Jugendamt tun, um der Tochter C zu helfen?

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Also ich habe natürlich selbst schon über den Fall nachgedacht nur komme ich nicht so wirklich weiter.
Die Eltern haben ja weiterhin einen Teil der elterlichen Sorge nämlich die Vermögenssorge. Die Personensorge die auch den Aufenthalt regelt wurde ihnen ja entzogen. Kann das Jugendamt jetzt so einfach veranlassen das C in einem Heim untergebracht wird auch gegen den Willen der Eltern? Klar ist ja das auf jedenfall nach §1666 BGB eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, demnach würde ich schon sagen das C auf jedenfall aus der Familie raus sollte, was ja auch ihr Wunsch ist.

Hmmmm wie seht ihr die Sache? Welche Möglichkeiten hat das Jugendamt um C zu helfen?
Frage von Rockerbabe88 (ehem. Mitglied) | am 20.10.2011 - 07:59


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Antwort von Waldfee1 | 20.10.2011 - 10:07
Wie
alt ist denn das Kind C? Und haben A und B noch das Sorgerecht?


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Antwort von glubber202 | 20.10.2011 - 11:06
das sieht mir alles etwas ungeordnet aus.

wie ist denn deine Strukturierte Subsumtion ? Wenn du die nach Prüfungsschema machst dürfte der Fall doch zu lösen sein.


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Antwort von sweety_blue-eyes (ehem. Mitglied) | 20.10.2011 - 13:57
Ich würde auch gerne wissen, wie alt C. ist. Denn ab 14 Jahren hat C. ein Mitbestimmungsrecht.
Da du geschrieben hast, dass A. und B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, möchte ich gerne wissen, ob dieses auf das Jugendamt oder evtl. auf eine andere Person übertragen wurde. Denn dann hätte das Amt oder aber die andere Person das Recht, eine evtl. Heimeinweisung zu entscheiden, auch gegen den Willen der Eltern. Dies wäre die erste Argumentationsschiene.
Eine zweite Argumentationsschiene wäre, wie du schon sagtest, die Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, die eine Rausnahme von C. aus der Familie, auch gegen den Willen der Eltern, rechtfertigt.


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Antwort von Rockerbabe88 (ehem. Mitglied) | 20.10.2011 - 14:09
Also C ist 12 Jahre alt. Wer nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat weiß ich leider nicht, dies geht aus dem mir gestellten Fallbeispiel nicht hervor... das sind alle Informationen die mir zur Verfügung gestellt wurden.

Danke schonmal für eure Antworten und Hilfen :)


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Antwort von cleosulz | 20.10.2011 - 16:44
Bezüglich C. wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Teil der eltelrichen Sorge) vom Familiengericht den Eltern entzogen.
Steht den Eltern die elterliche Sorge nicht zu (z.B. Entzug nach § 1666 BGB, Ruhen nach § 1673, § 1674 BGB), wird dieses Recht durch einen Vormund ausgeübt.

Zitat:
§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.


Das gleiche gilt auch für einen Ergänzungspfleger nach § 1909, § 1915 BGB, sofern diesem als Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich übertragen wurde.

Nachdem nunmehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht (vermutlich) auf das Jugendamt übertragen wurde, steht dem dafür bestimmten Sachbearbeiter das Recht zu zu bestimmen, wo C. wohnt.
Nachdem C. an das Jugendamt herangetreten ist, und um Heimunterbringung gebeten hat, muss das Jugendamt (der SB) unter dem Aspekt des Kindeswohls prüfen, wo C. wohnen soll.
Die Eltern haben kein Mitspracherecht mehr, was den Aufenthalt (hier Wohnort) betrifft.
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