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Patientenverfügung

Frage: Patientenverfügung
(6 Antworten)


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Fall aus dem Altenheim in Kurzform:

Bewohnerin hat eine Patientenverfügung in der festgelegt ist, dass sie eine Therapie mit Antibiotika akzeptiert.
Jedoch keine lebensverlängerten Maßnahmen.
Es steht aber nicht drin, dass sie nicht ins KH will.
Bewohnerin ist in einem Zustand in dem sie sich nicht mehr äußern kann. Arzt meint, wenn sie dieses Antibiotika nicht bekommt, wird sie diesen starken Infekt mit hoher Warscheinlichkeit nicht überleben.

Sohn, gleichzeitiger gesetzlicher Betreuer, erstellt ein handschriftliches Schreiben (erweiterte Patientenverfügung(?)) in dem steht, dass sie eine Einweisung in ein KH ablehnen. Mit Unterschriften von 2 weiteren Familienmitgliedern und ihm.

Wonach muss ich mich richten?
Frage von Pedi_aus_Marzahn (ehem. Mitglied) | am 30.03.2011 - 23:35


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Antwort von matata | 30.03.2011 - 23:44
In erster Linie gilt die Verfügung des Patienten:
Antibiotika ---> ja

dann gilt die Meinung des zuständigen Arztes ---> Krankenhaus ja

Die Meinung der Angehörigen gilt erst,
wenn es darum geht, wo die Patientin ihre letzten Stunden verbringt oder wenn andere medizinischen Vorkehrungen zu treffen sind, wie eine Operation, zum, Beispiel zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung.
Alle andern Massnahmen, die dazu dienen, der Patientin Leiden und Schmerzen zu ersparen, sind alleinige Sache des verantwortlichen Arztes. Er wird die Angehörigen informieren, sie zwar nach ihrer Meinung fragen, aber entscheiden muss er im Rahmen der Patientenverfügung und seines ärztlichen Gewissens.
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Antwort von Pedi_aus_Marzahn (ehem. Mitglied) | 30.03.2011 - 23:50
Der Arzt sagt, wenn die Bewohnerin das Antibiotika nicht erhält wird sie sterben.
Aber ist das Antibiotika jetzt nicht eigentlich eine lebensverlängernde Maßnahme, die die Bewohnerin eigentlich nicht wollte?


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Antwort von matata | 31.03.2011 - 00:21
Ich sehe das anders. Die Patientin wird einen ziemlich schlimmen Tod sterben ohne Antibiotika. Antibiotika soll sie bekommen, weil sie irgeneine Entzündung, Lungenentzündung, Blasenentzündung, entzündete Venen an den Beinen mit der Gefahr einer Blutvergiftung, etc., hat. Sie soll ohne Schmerzen einschlafen können. Das ist nichts als menschenwürdig. Sterben wird sie ohnehin in der nächsten Zeit. Denn jede so schwere Krankheit verkürzt das Leben um Wochen oder Monate. Denn der Körper verliert allmählich seine Widerstandskraft.
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Antwort von sabi_1995 (ehem. Mitglied) | 31.03.2011 - 07:21
ich sehe das eigendlich so: die patientin hat in ihrer verfügung genau gesagt was sie möchte: Antibiotika sind ok und ins krankenhaus darf man sie auch bringen. Die Angehörigen können das was in dieser verfügung steht nicht wiederrufen, da das der wille des Patienten ist und die verfügung dessen vorrang hat.
Lebenserhaltende maßnahmen wären erst wenn sie ohne sauerstoff oder andere Maschinen nicht mehr überleben würde. Und das hat sie ausdrücklich abgelehnt.
In erster Linie würde ich mich immer auf den Willen des Paienten beruhen, denn Angehörige können manchmal nicht mehr opjektiv urteilen wenn es darum geht über das Leben der Mutter oder einer anderen ihnen nahestehenden Person zu urteilen.


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Antwort von S_A_S | 31.03.2011 - 07:22
Nicht alles, was du bekommst um nicht zu sterben ist gleich ne lebensverlängernde Maßnahme.
Wenn du z.b. so weggetreten bist, dass du künstlich mit einer Sonde ernährt wirst und auch beatmet wirst und eigentlich keine hoffnung besteht noch mal aufzuwachen, dann ist das ne Lebensverlängernde Maßnahme.

Die Meinung des Sohns gilt, wenn er auch gleichzeitig gesetzlicher Betreuer ist.


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Antwort von cleosulz | 31.03.2011 - 08:15
Es gilt der Wille des Patienten, der eine Patientenverfügung ausgestellt hat.

Der Wille des Betreuers ist hier nebensächlich.
Für die vom Betreuer zu treffenden Entscheidungen ist die Patientenverfügung maßgeblich.

Anders kann es aber aussehen, wenn der Betreuer zugleich mit der Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht in Händen hat. Mit der könnte der Betreuer die Patientenverfügung "erweitern" und weitere rechtsverbindliche Anordnungen zur Gesundheitsversorgung treffen.

Die Unterschrift von weiteren zwei Familienangehörigen ist unerheblich.
Familienangehörige/Vertrauenspersonen des Patienten sollen gehört werden (was sie durch ihre Unterschrift unter der weiteren Erklärung/Schreiben getan haben).
§ 1901b Abs. 2 BGB => Ein Mitentscheidungsrecht haben sie indessen nicht.

Für den konkreten Fall gilt m.E.:
Der Arzt kann die Verlegung der Patientin ins KH veranlassen, dort darf sie mit Antibiotika behandelt (und auch weiteren Medikamenten) werden. Dies stellen keine "besonderen lebenserhaltenden Maßnahmen" dar.

Im Grunde dient ja jede Behandlung der Gesundheits- und Lebenserhaltung.
Wenn die Patientin überhaupt nicht behandelt werden wollte (was ja durchaus auch denkbar wäre), dann hätte sie das ausdrücklich erklären müssen. Die Einschränkung auf "Behandlung mit Antibiotika ist erlaubt" schließt eine Totalverweigerung im Umkehrschluss jedoch aus.

Im Zweifelsfall (Streit zwischen Betreuer und Arzt) prüft das Betreuungsgericht die Zulässigkeit der Behandlung.
Insbesondere wäre hier § 1904 zweiter Absatz BGB zu prüfen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1904.html

Hier gilt:
Willigt der Betreuer nicht in die notwenidge Behandlung ein und läuft der Patient dadurch Gefahr, dass er aufgrund des Unterbleibens der Behandlung stirbt oder nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, dann hat das Betreuungsgericht zu entscheiden.
Immer vorausgesetzt es handelt sich hier um "keine lebensverlängende Behandlung".
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