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rechtslehreee

Frage: rechtslehreee
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was ist eine inhalts-und gestaltungsfreiheit?

formfreiheit und partnerfreiheit?
kann mir da jemand bitte helfen?
Frage von melisa44 (ehem. Mitglied) | am 12.12.2010 - 17:06


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Antwort von Senkura (ehem. Mitglied) | 12.12.2010 - 17:09
http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=218


Manchmal entstehen Leerzeichen in dem Link. Wenn es so nicht funktioniert, guck, wo ein Leerzeichen entstanden ist.

 
Antwort von GAST | 12.12.2010 - 17:09
Oder Wikipedia - da steht`s auch sofort.


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Antwort von anfrine (ehem. Mitglied) | 12.12.2010 - 17:24
...im weitesten Sinne in Bezug auf Rechtsgeschäfte (der Form, des Inhaltes, der Gestaltung etc. nach) bist Du an keine sonstigen Vorschriften gebunden, soweit nicht andere Grundsätze, wie z.B. Verstoß gegen Treu und Glauben oder gegen die sog. guten Sitten -Sittenwidrigkeit -, negativ berührt werden. Hier noch ein kleiner Auszug aus dem Brockhaus, der insbesondere im Vertragsrecht eine wesntliche Rolle spielt... übertrage hier einfach nur das gedachte Gegenteil auf Deine o.a. Begriffe

Formvorschriften...
....die Bindung eines Rechtsgeschäfts an vorgeschriebene Erklärungsmittel. Bei privaten Rechtsgeschäften gilt der Grundsatz der Formfreiheit, nur ausnahmsweise ist öffentliche Beglaubigung (die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden unter seiner schriftlichen Erklärung wird vom Notar oder einer anderen, landesrechtlich dafür vorgesehenen Stelle beglaubigt) erforderlich. Hiervon zu unterscheiden ist die amtliche Beglaubigung (besonders durch die Gemeindebehörde), deren Beweiskraft sich auf Zwecke der Verwaltung beschränkt. Weiter gibt es die notarielle Beurkundung (Aufnahme einer Niederschrift durch den Notar, die vor den Beteiligten verlesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben wird, z.B. bei Grundstücksgeschäften) oder die Schriftform (Niederschrift der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden). Die gesetzliche Schriftform kann seit 1.8. 2001 durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§126 BGB). Der Aussteller muss der Erklärung gemäß §126a BGB seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (erteilen Zertifizierungsstellen, die bei der Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post akkreditiert sind) nach dem Signaturgesetz versehen. Ausgeschlossen ist die elektronische Form z.B. für Arbeitszeugnisse und Bürgschaftserklärungen. Die Textform (§126b BGB) macht die eigenhändige Unterschrift einer Person in bestimmten Fällen entbehrlich. Soweit das Gesetz die Textform vorschreibt, muss die Erklärung in einer lesbaren Form abgegeben (Brief, Faxkopie, Computerfax, E-Mail), die Person des Erklärenden genannt und das Ende der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Vorgesehen ist die Textform z.B. für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§558a BGB, in Kraft ab 1.9. 2001). Da Formvorschriften eine Schutzfunktion für die Beteiligten bezwecken, macht die Nichtbeachtung der gehörigen Form in der Regel ein Rechtsgeschäft unwirksam.

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