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Rechtsirrtümer

Frage: Rechtsirrtümer
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hey leute

hab letztens die show "Rechtsirrtümer" gesehn.

Beispiel: Wenn man in einem Laden verdächtigt wird etwas geklaut zu haben(hat man aber nicht),und man soll deshalb an der Kasse den Tascheninhalt zeigen soll, muss man das nicht zeigen.Weder der Kassiererin,einem Ladendetektiv oder der POLIZEI.

Ich frag mich jetzt aber: Ist ja alles schön.Aber wenn da wirklich die Polizei ist und des sehn will kann man doch nicht sagen: "Ne das dürft ihr nicht", die sagen doch einfach natürlich dürfen wir das.

Wisst ihr was ich meine?

Ich mein einfach: Wie kann man der Polizei von den Rechtsirrtümen klar machen, wenn man im Recht ist?
Frage von coffeemachine (ehem. Mitglied) | am 06.08.2010 - 18:05


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Antwort von Tiffy89 (ehem. Mitglied) | 06.08.2010 - 18:19
Einfach nich machen. wenn die polizei meint dass sie im recht sind,
dann können die einem ja ne anzeige anhängen. dann geht das evtl vor gericht usw...


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Antwort von HaiDelin (ehem. Mitglied) | 06.08.2010 - 18:24
aber wenn man nicht geklaut hat, dann ist es doch auch kein problem den tascheninhalt zu zeigen oder?^^


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Antwort von Tiffy89 (ehem. Mitglied) | 06.08.2010 - 18:25
genau, davon mal abgesehen ;)


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Antwort von -max- (ehem. Mitglied) | 06.08.2010 - 18:26
Die Polizei darf dich sehr wohl durchsuchen.
Nur erst dann, wenn ein deutlicher Verdachtsfall vorliegt.

Wenn ein Ladendetektiv usw. sagt es könnte sein du hättest was geklaut, dann dürfen sie dir auch in die Tasche gucken.


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Antwort von Maddin. (ehem. Mitglied) | 06.08.2010 - 18:27
ich glaube du hast da etwas missverstanden. die Polizei darf natürlich in deine Taschen gucken, wenn ein Verdacht besteht.


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Antwort von -max- (ehem. Mitglied) | 06.08.2010 - 18:32
Zitat:
Wenn ein Ladendetektiv usw. sagt es könnte sein du hättest was geklaut, dann dürfen sie dir auch in die Tasche gucken.


Um das nochmal etwas auszuweiten:
Supermarkt/Kaufhaus/Laden-Personal reicht für einen solchen Verdacht eigentlich nicht aus.
Anerkannte Ladendetektive, ausgewiesen Security meiner Meinung nach aber schon.

Wie gesagt, hat von denen jemand was gehesene, dann dürfen DIE zwar noch nicht in deine Tasche gucken, die Polizei aber schon.


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Antwort von Dominik04 (ehem. Mitglied) | 06.08.2010 - 18:46
Zitat:
Supermarkt/Kaufhaus/Laden-Personal reicht für einen solchen Verdacht eigentlich nicht aus.

ladendetektive sind auch nur normale angestellte ohne besondere befugnisse. (lediglich die durchsetzung des hausrechts)

jede person kann eine straftat (zB einen ladendiebstahl) anzeigen, bei begründetem verdacht ("ich hab gesehen wie er die cd eingesteckt hat") darf die polizei die betreffende person durchsuchen. allerdings nicht unbedingt unmittelbar in der öffentlichkeit (sondern zB erst auf der wache, wenn du der durchsuchung an ort und stelle widersprichst).

einfach so durchsuchen darf dich die polizei zwar nicht, aber wer einen grund sucht, der findet auch einen. zB reicht es schon, dass der polizist meint er gesehen wie du auf offener straße ein (verbotenes) butterfly in der hand hattest.

Hier exemplarisch die nordrhein-westfälische Regelung aus § 39 PolG:
Zitat:
§ 39 Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 (siehe unten) oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.


Zitat:
§ 12 Identitätsfeststellung

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem
beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

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