Einkommenssteuer: Auswirkung einer Bestandesmehrung?
Frage: Einkommenssteuer: Auswirkung einer Bestandesmehrung?(3 Antworten)
Soo, ne kurze Frage: "Welche Auswirkungen hat eine Bestandsmehrung von Halb- oder unfertigen Erzeugnissen auf die zu zahlende Einkommenssteuer dieser Unternehmung?" - das ist eine Frage aus einer BWL Klausur 2007, morgen schreib ich Klausur, da könnt Einkommen - was ist das genau? Ich dachte mir: Bestandsmehrung = Erhöhung des Eigenkapitals ALSO: Steigt auch die Einkommenssteuer, bzw. der Beitrag, den wir dann halt leisten müssen. Oder? Danke schön, Jeanny |
GAST stellte diese Frage am 26.03.2009 - 15:50 |
Antwort von GAST | 26.03.2009 - 15:54 |
Anmerkung: Ich meinte nicht, |
Antwort von GAST | 26.03.2009 - 18:21 |
ist an sich richtig. ich versuche es mal herzuleiten. Bestandsmehrungen entstehen an sich beim Lageraufbau, d.h. es werden Produkte (fertige- oder unfertige Produkte) hergestellt, aber in der selben Periode nicht abgesetzt/ verkauft. Da die zum Herstellung der Produkte entstehenden Aufwendungen (z.B. die damit in Verbindeung stehende Personlkosten, Engerieaufwendungen, Abschreibungen der dabei eingesetzten Maschinen) in der GuV angesetzt werden, jedoch kein entsprechender Gegenposten (der durch die Produkte erzielbare Ertrag), muss zwangsweise aufgrund des in den GoB geschuldeten Abgrenzungsgrundsatzes ein fiktiver Ertragsposten (= Bestandsmehrung) angesetzt werden. dieser wird wie folgt gebucht: - Fertige/ Unfertige Erzeugnisse an Bestandsveränderung (Merke: Bestandsmerhrungen immer im Haben buchen) und am Endes des Jahresende: - Bestandsveränderung an GuV Die Bestandsmehrungen vergrößern somit als (fiktiver) Ertrag die Habenseite des GuV-Kontos, d.h. das ceteris paribus der Jahresüberschuss vergößert wird. Die Erhöhung des Jahresüberschusses vergrößert indes die Höhe des Eigenkapitals. Soweit zu den Buchungen. jetzt die Steuerliche Seite. Grundsättliche Bemessungsgrundlage der Unternehemnssteuerermittlung (für Gewebesteuer und ggf. Köperschaftssteuer) bildet die Veränderung des Eigenkapitals an zwei Stichtagen (§ 5 I EStG). Das hat sich aufgrund der Bestandsmehrung auch ergeben. Steuerliche Korrekturen um an das an sich relevante Steuerergbnis zu kommen liegen dem m.E. auch nciht entgegen. Insofern, müsste die These stimmen ;) |
Antwort von GAST | 26.03.2009 - 18:45 |
am Rande weils mir gerade einfällt. weiß ja nicht wie hinterhältig die Farge so ist... Unternehmen zahlen an sich keine Einkommensteuer, sondern wie gesagt Gewerbesteuer (GewSt), und ggf. Köperschaftsssteuer (KSt) falls es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt und ggf. Solidaritätszuschlag. Einkommensteuer an sich zahlt sie nicht. Wenn überhaupt der Anteilseiger bei Gewinnausschüttungen (Dividenden) in Form der Abgeltungssteuer. Wenn man die Frage rein wörtlich nimmt, würde es also auf eine Fangfrage hinausgehn...ich hoffe das es nicht so ist ;) |
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