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Kann mir das hier jemand in einfachen Worten erklären?

Frage: Kann mir das hier jemand in einfachen Worten erklären?
(3 Antworten)

 
Rechtsgeschäfte

1.
Willenserklärung (§§ 116 - 144 BGB)

Wer geschäftsfähig ist, kann ein Rechtsgeschäft abschließen und dadurch ein Rechtsverhältnis begründen, ändern oder beenden. Basis eines jeden Rechtsgeschäftes ist der geäußerte Willen einer Person, die so genannte Willenserklärung. Bereits aus dem Begriff Willenserklärung lässt sich ableiten, dass die rein subjektive Willensbildung nicht ausreicht. Auch objektiv muss der Wille des Rechtssubjektes für Dritte erkennbar sein, d.h. Willensbildung + Willensäußerung = Willenserklärung.

Mit den ersten zwei Sätzen komme ich ja noch zurecht, das ist mir klar, was damit gemeint ist aber den Rest kann ich nicht so gut nachvollziehen :(
GAST stellte diese Frage am 29.01.2009 - 19:45


Autor
Beiträge 6266
96
Antwort von Double-T | 29.01.2009 - 19:48
Es wird gesagt,
dass es nicht ausreicht, wenn der Wille nur "insgeheim" vorhanden ist, sondern dass nach außen hin deutlich gemacht werden muss, dass dieser Wille vorhanden ist.

"Willensäußerung"...

 
Antwort von GAST | 29.01.2009 - 19:57
- Du winkst bei einer Versteierung deiner gerade in den Raum tretenden Freundin zu. Der Aukionator erkennt das Handheben als Angebot und schlagt zu.

- Du wirst unter Gewalt gezwungen ein Angebot abzuschließen

- Du schließt unter Hypnose ein Angebot ab

usw.

alles Handlungen wo objektiver (nach außen erkennbarer) und subjektiver (gewollter) Tatbestand auseinander fallen und so zur Nichtigkeit einer Willenserklärung sorgen.

 
Antwort von GAST | 29.01.2009 - 20:16
Ein fettes Dankescön an euch beide!

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