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quelleninterpretation

Frage: quelleninterpretation
(1 Antwort)

 
wir haben als hausaufgabe gestellt bekommen, dass wir zu diesem text eine quelleninterpretation machen sollen und ich weiß so garnicht wie man da vorgehen muss... kann mir da jemand weiterhelfen?


3 Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat.
Vom 28. Februar 1933. RGBl I 1933, 83.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer
staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen
Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der
persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der
Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-,
Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von
Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür
bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2. Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung insoweit
die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
§ 3. Die Behörden der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den auf
Grund des § 2 erlassenen Anordnungen der Reichsregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Folge zu leisten.
§ 4. Wer den von den obersten Landesbehörden oder den ihnen nachgeordneten Behörden
zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder den von der
Reichsregierung gemäß § 2 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt oder wer zu solcher
Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen
Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem
Monat oder mit Geldstrafe von 150 bis zu 15 000 Reichsmark bestraft.
Wer durch Zuwiderhandlung nach Abs. 1 eine gemeine Gefahr für Menschenleben
herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter
sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursacht,
mit dem Tode, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden.
Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung (Abs. 2) auffordert oder anreizt,
wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft.
§ 5. Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den
§§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312
(Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche
Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht.
Mit dem Tode oder soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem
Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren wird bestraft:
1. Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder ein Mitglied oder einen Kommissar
der Reichsregierung oder einer Landesregierung zu töten oder wer zu einer solchen
Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung
mit einem anderen verabredet;
2. wer in den Fällen des § 115 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Aufruhr) oder
des § 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (schwerer Landfriedensbruch) die Tat mit Waffen
oder in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Bewaffneten begeht;
3. wer eine Freiheitsberaubung (§ 239 des Strafgesetzbuchs) in der Absicht begeht,
sich des der Freiheit Beraubten als Geisel im politischen Kampfe zu bedienen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
GAST stellte diese Frage am 17.09.2008 - 16:49

 
Antwort von GAST | 17.09.2008 - 17:27
Quellenanalyse:
Autor,Adressat,
Thema(Knapp),Datum,Textart,Quellenart, Aussageabsicht des Autors

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